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Ziel und Inhalt - Pflegepflicht
Aufgrund des anhaltenden Strukturwandels in der Landwirtschaft und der sich weiter verschärfenden agrarpolitischen Rahmenbedingungen ist immer häufiger zu beobachten, dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht mehr bewirtschaftet und auch nicht durch einen jährlichen Grasschnitt gepflegt werden. Andererseits ist es bei wachsender Bevölkerungs- und Besiedlungsdichte, bei zunehmenden Freizeit- und Erholungsbedürfnissen, jedoch bei abnehmender freier Landschaft erforderlich, einer unkontrollierten Verwahrlosung und Verwilderung der offenen Landschaft entgegen zu wirken. Dieser Fehlentwicklung soll durch die gesetzliche Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Einhalt geboten werden.
zu § 26 LLG BW
In § 26 LLG BW wird unmittelbar durch Gesetz eine Pflicht der Betroffenen begründet, deren Erfüllung erforderlichenfalls
durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) auf Kosten der Pflichtigen nach §§ 18 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erzwungen
werden kann. Daneben kann ein Bußgeld wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen verhängt werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 LLG
BW).
Ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück, das bewirtschaftet wird, verwildert nicht. Wird es nicht mehr bewirtschaftet, muss es
durch Mähen oder Beweiden - außerhalb einer Bewirtschaftung - gepflegt werden, wodurch ebenfalls eine Verwilderung unterbunden
wird.
Die Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht
unzumutbar erschwert wird. Aus diesem Gebot zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht folgt,
dass beispielsweise ein Grundstück so rechtzeitig abgemäht werden muss, dass ein schädlicher Samenflug, der die Nutzung
benachbarter Grundstücke unzumutbar erschweren könnte, vermieden wird. Aus dem gleichen Grund kann auch mehrmaliges Abmähen
geboten sein.
zu § 27 Abs. 1 LLG BW
Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht ist kein enteignungsgleicher Eingriff im Sinne des Artikel 14 GG. Die Beschränkung des Eigentums ist nur
geringfügig. Sie muss im Hinblick auf das übergeordnete Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Kultur- und
Erholungslandschaft als soziale Pflichtbindung des Eigentums in Kauf genommen werden.
Besitzer, die zugleich Eigentümer der Grundstücke sind, haben einen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Bewirtschaftungs- und
Pflegepflicht (§
27 Abs. 1 LLG BW), solange ihnen die Bewirtschaftung (z. B. wegen Alters oder wegen großer Entfernung des Wohnorts) selbst nicht
zugemutet werden kann.
Weitere Voraussetzung ist der Nachweis, dass es dem Bewirtschaftungsberechtigten trotz wiederholtem Versuch (mindestens zweimalige Anzeige
im Gemeindeblatt) nicht gelungen ist, das Grundstück einem Bewirtschaftungswilligen oder einer Verpächtergemeinschaft
möglichst langfristig zu einem ortsüblichen Pachtzins oder anderem Entgelt, notfalls auch kostenlos zu überlassen.
Dagegen wird nicht gefordert, dass der Bewirtschaftungsberechtigte einem Bewirtschaftungswilligen oder Pfleger ein Entgelt für die
Bewirtschaftung oder Pflege entrichten muss.
zu § 27 Abs. 2 LLG BW
Während im Falle des § 27 Abs. 1 LLG BW der Bewirtschaftungswillige bzw. die
Verpächtergemeinschaft privatrechtlich zur Bewirtschaftung berechtigt ist, ist es bei der Aussetzung der Bewirtschaftungs- und
Pflegepflicht erforderlich, den begünstigten Eigentümer zur Duldung der Bewirtschaftung oder Pflege durch die Gemeinde oder einen
von ihr bestimmten Dritten zu verpflichten. Die Bewirtschaftungs- bzw. Pflegetätigkeit der Gemeinde oder des von ihr Beauftragten wird
in der Regel nur aus Sicherungsmaßnahmen von vorübergehender Dauer bestehen (z. B. jährliches Abmähen). In der Regel
wird jedoch die Gemeinde zusammen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde (§ 29 Abs. 2 Satz 2 LLG BW) versuchen, einen
Bewirtschaftungswilligen zu finden, sofern es sich nicht um Flächen handelt, die zulässigerweise aufgeforstet oder dem
natürlichen Bewuchs überlassen werden können. Sobald diese Bemühungen Erfolg haben, wird die Aussetzung der
Verpflichtung zu widerrufen sein, weil eine ihrer Voraussetzungen, nämlich das Fehlen eines Bewirtschaftungswilligen, entfallen
ist.
Sofern sich der Bewirtschaftungsberechtigte nun weigert, der Verpächtergemeinschaft bzw. dem Bewirtschaftungswilligen das
Grundstück zu überlassen, aber selbst seiner Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nicht nachkommt, begeht er eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 LLG BW.
zu § 27 Abs. 3 LLG BW
Verschiedentlich besteht kein öffentliches Interesse an einer Bewirtschaftung oder Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken. Die örtlichen Verhältnisse, insbesondere auch die Lage zu einem Schutzgebiet, können es zweckmäßig erscheinen lassen, Grundstücke dem natürlichen Bewuchs zu überlassen. Nach einer gründlichen Prüfung durch die in § 29a Abs. 3 LLG BW genannten Behörden kann dies dem Grundstückseigentümer nach pflichtgemäßen Ermessen gestattet werden. Mit der Gestattung erlischt die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht. Die Gestattung darf nicht ausgesprochen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 LLG BW vorliegt.