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Zuständigkeiten
Die Gemeinde
- überwacht die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht,
- entscheidet über die Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde gemäß § 29a Abs. 2 LLG BW.
Die Untere Landwirtschaftsbehörde
- entscheidet über das Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht im Einvernehmen mit der Gemeinde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 29a Abs. 3 LLG BW.