Die untere Landwirtschaftsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutz-, Bodenschutz-und Wasserbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen (§ 27 a Absatz 2 LLG).
Regelungen
zu Dauergrünland und Brache
BWagrar 2015 Nr. 05, Presseartikel des MLR vom 05.02.2015
Wichtige
Änderungen beim Dauergrünland
BWAgrar 2014 Nr. 51/52