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Problemstellungen und Lösungsansätze





                                                                zen) umgesetzt werden, damit Schafe oder Hütehunde beim
                                                                Trieb keine Schäden verursachen können. Die Straßen,
                                                                durch die ein Trieb führt, sollten ausreichend breit sein und
                                                                keine Engstellen aufweisen. Ggf. lässt sich dies durch ein
                                                                temporäres Parkverbot durch die Gemeinde für die Zeit des
                                                                Schaftriebs einrichten.

                                                                Zudem sollte im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit in Be-
                                                                zug auf Giftpflanzen und kurzzeitige Verunreinigung der
                                                                Wege  oder Straßen die Bevölkerung miteinbezogen  und
                                                                aufgeklärt werden (siehe Kapitel 5.5 Akzeptanz in der Be-
                                                                völkerung und Öffentlichkeitsarbeit).

                                                                Eine Alternative für den Trieb durch bebautes Gebiet kann
                                                                gegebenenfalls die Nutzung eines der Gemeinde nahegele-
                                                                genen Waldweges sein. Hierbei muss allerdings die zustän-
          Abbildung 36:  Schaftrieb durch den Wald; Foto: Strobl  dige Forstbehörde ihre Zustimmung erteilen.
          Hilfreich wäre, wenn bei neu angelegten Baugebieten Vor-  Für weitere Informationen wird auf die Broschüre „Schaf-
          schriften zur Abgrenzung der Grundstücke / Hausgärten   beweidung in Kommunen“ vom Deutschen Verband für
          mit einem Zaun oder einer Hecke (aus nicht giftigen Pflan-  Landschaftspflege (DVL 2015) verwiesen.





          Fallbeispiel 10:



                                  Erlaubnis für Schaftrieb durch Wald, Bsp. Bannwald


          Schutzgebiet:          Schafweiden im NSG, FFH-Gebiet, Problemfläche: Bannwald (nach § 32 LWaldG)

          Ausgangslage           •   Schäfereibetrieb darf nicht an Bannwald entlang auf direktem Weg zur Schafweide
                                     ziehen, sondern muss längeren Umweg nehmen.

          Ziel                   Genehmigung der Forstverwaltung für Schaftrieb durch Wald

          Massnahme              Kontaktaufnahme mit Forstverwaltung und Einholung einer Triebgenehmigung


          Umsetzung              •   Vorgespräche mit Revierleitung und Forstamtsleitung, Schilderung der Situation
                                 •   E-Mail an Forstamt mit schriftlicher Schilderung der Situation, Darstellung aktueller
                                     Triebweg und Vorschlag neuer Triebweg
                                 •   Forstamt leitet Anfrage zur Prüfung an Regierungspräsidium (RP)
                                 •   RP prüft Anfrage und stimmt dem Vorschlag zu
                                 •   Forstamt übermittelt Zusage an LEV und Schäfereibetrieb

          Ergebnis               •   Schäferei darf auf direktem Weg an Bannwald entlang zur Schafweide ziehen
                                 •   Verschriftlichung der Genehmigung durch Forstamt

          Ablaufschema für LEV   •   Gespräch mit Schäfereibetrieb
                                 •   Vorgespräche mit Forstamt
                                 •   Schriftliche Anfrage mit Karten an Forstamt
                                     Zusage und Verschriftlichung der Genehmigung für die Akten.






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