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Problemstellungen und Lösungsansätze





          führen. Zudem kann durch die hohe Trittbelastung eine   6.3.1  Anforderungen an Triebwege
          Störung und Beschädigung der Pflanzen sowie Verdichtung
          des Untergrundes hervorgerufen werden.                Allgemein

          In Naturschutzgebieten ist das Pferchen auf relevanten Flä-  Von einem Triebweg wird gesprochen, wenn dieser bei einer
          chen i.d.R. über die Schutzgebietsverordnung verboten. In-  Herdengröße von ca. 500 MS eine Mindestbreite von ca. 25
          formationen zu NSG-VO und § 30 BNatSchG sind in Ka-   m besitzt und bestenfalls gleichzeitig gehütet (beweidet)
          pitel 2.1 nachzulesen. Ob in bestimmten Fällen Ausnahmen   werden kann. Für das (temporäre) Hüten können Greening-
          zulässig sind, ist der jeweiligen Verordnung zu entnehmen   oder FAKT-Flächen sowie Gewässerrandstreifen genutzt
          bzw. mit der zuständigen Naturschutzbehörde (UNB /    werden, welche auf langen Strecken sich zudem als Sam-
          HNB (bei NSG)) abzuklären.                            mel-, Ruhe- oder Rastplatz eignen. Historisch wurden die
                                                                Triebwege in der Regel gehütet.
          Wenn keine geeigneten Pferchflächen vorhanden sind und
          dadurch die Hütehaltung der hochwertigen Naturschutzwei-  Ist keine Breite von 25 m zu erreichen und der Weg kann
          den nicht mehr gewährleistet werden kann, muss eine Lö-  zudem nicht gehütet werden, so wird von einem Triebkor-
          sung gesucht werden, um die Verbuschung (Sukzession) der   ridor (mind. 3 m Breite) gesprochen (MLR BW 2012).
          Weide zu verhindern.
                                                                Die Wege sollten nach wenigen Kilometern eine Weide- und
          Es ist zu prüfen, ob:                                 Tränkemöglichkeit besitzen, um die Schafe nicht allzu gro-
                                                                ßen Belastungen auszusetzen. Günstig ist, wenn sich ein
          •  alle Möglichkeiten einen Pferch außerhalb naturschutz-  Fließ- / Stehgewässer nahe dem Triebweg befindet. Zudem
           fachlich hochwertiger Biotope zu finden, überprüft wur-  ist eine Befahrbarkeit des Triebweges oder des -korridors
           den,                                                 von Vorteil (MLR BW 2012). Gerade im Sommer geht von
                                                                zu schmalen Triebkorridoren die Gefahr aus, dass die Scha-
          •  die Fläche  mit einer  geringeren  Besatzdichte beweidet   fe leicht auf angrenzende Wiesen und Äcker ausbrechen
           werden kann,                                         und dort Schäden anrichten. Lange Triebstrecken über sch-
                                                                male Triebkorridore führen auch schnell zur Überforderung
          •  die Ziele mit einer Koppelbeweidung erreicht werden   und vorzeitigen Erschöpfung der Hütehunde.
           können,
                                                                Weitere Informationen zu Triebwegen sind dem Leitfaden
          •  als letzte Option die Maßnahme, auf einer geschützten   Schafhaltung in BW (MLR BW 2012) zu entnehmen.
           Fläche einen Pferch einzurichten, in Abstimmung mit der
           zuständigen Naturschutzbehörde in Betracht gezogen   Planung neuer Triebwege
           werden muss.
                                                                Bei der Planung von Triebwegen sind Waldränder als poten-
          Ein zusätzliches Monitoring (z.B. Fotodokumentation der   ziell geeignete Korridore zu prüfen. Eventuell kann durch
          Pferchfläche am nächsten Tag und eine Woche später) wäre   eine Auflichtung des Waldrandes, Entbuschungen von Flä-
          sinnvoll, um entsprechende Aussagen bezüglich Beeinträch-  chen oder bestehender schmaler Feldwege zusätzlich Raum
          tigungen treffen zu können.                           für den Trieb geschaffen werden. Solche Entbuschungen
                                                                können über die LPR (Teil B) gefördert werden.


          6.3 Triebweg                                          Kann durch die Entbuschung eines Triebweges der Erhalt
                                                                einer naturschutzfachlichen Fläche gesichert werden, so
          Problemstellung                                       können diese Maßnahmen auch im Rahmen der natur-
                                                                schutzrechtlichen Eingriffsregelung (Ökokonto) angerech-
          Die heutige Flächensituation der Schäfereien besteht oft-  net werden. Durch die spätere Zuordnung zu einem Ein-
          mals aus stark isolierten, weit verteilten und eher kleineren   griff und Veräußerung der anrechenbaren Ökopunkte an
          Weideflächen. Meist gibt es wenige große zusammenhän-  die Eingriffsverursachenden können mit der Entbuschung
          gende Schafweiden. Aufgrund dessen ist es erforderlich, gut   eines Triebweges Einnahmen erzielt und die angefallenen
          ausgebaute Triebwege bereit zu stellen, auf denen der Schä-  Kosten gedeckt werden. Weitere Informationen bezüglich
          fer oder die Schäferin mit der Schafherde gefahrlos von ei-  Ökokonto sind in Kapitel 7.3 gegeben.
          ner Weide auf die nächsten ziehen kann.
                                                                Neben vorhandenen Feldwegen mit beidseits angelegtem,
                                                                ausreichend breitem Bankett können mitunter auch geeig-
                                                                nete, nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope ohne dauer-
                                                                hafte Beeinträchtigung als Triebwege genutzt werden.





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