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Problemstellungen und Lösungsansätze























































       Abbildung 35:  Die Auflichtung des Waldrands ergibt in Kombination mit dem Wiesenweg einen ausreichend breiten Triebweg; Foto: LEV
       Heidenheim

       Liegt ein Schäferrevier im Gebiet eines Flurneuordnungs-  den Schäfereien zu einer Art Selbstverpflichtung, dass kran-
       verfahren (FNO), so sollte versucht werden, Planung und   ke, übertragungsgefährdete Tiere nicht getrieben werden, ist
       Umsetzung geeigneter Triebwegen im Zuge des FNO-Ver-   empfehlenswert. Ebenfalls keine rechtlich bindenden Vor-
       fahrens anzugehen. Die Neustrukturierung der Flur und die   schriften bezüglich der potenziellen Gefahr von Krank-
       Schaffung von Ausgleichsflächen bieten beste Vorausset-  heitsübertragungen gibt es hinsichtlich des Vorbeitreibens
       zungen für das Anlegen neuer Triebwege. Weitere Informa-  einer Herde nahe einer anderen (Bühlmeyer, 2016).
       tionen  und  Möglichkeiten  zu  Flurneuordnungsverfahren
       sind im Kapitel 7.2 dargelegt.                         Verbreitete Praxis unter den Schäfereibetrieben in ihren Re-
                                                              vieren und Triebwegen ist es, diese so abzugrenzen und zu
       Triebwegnutzung                                        nutzen, dass Überschneidungen möglichst vermieden wer-
                                                              den. Dies wird als Prophylaxe gegen Krankheitsübertragun-
       Ein Triebweg kann (theoretisch) von mehreren Schäfereibe-  gen ausgeübt. Befragte Schäfereien nennen eine bewährte
       trieben genutzt werden. Diese müssen allerdings darauf   Karenzzeit von ca. 2 Wochen bei unvermeidlicher gemein-
       achten, dass es zu keiner Krankheits- bzw. Seuchenübertra-  samer Nutzung derselben Triebwege durch verschiedene
       gung (Verbreitung) zwischen den einzelnen Herden kom-  Schäfereien. Für weitere Informationen bezüglich Schaf-
       men kann.                                              krankheiten wird auf Kapitel 8.4 Tiergesundheit verwiesen.

       Eine bindende Karenzzeit ist veterinärrechtlich nicht gege-  Wenn an Triebwege angrenzende Flächen mit Schafen be-
       ben. Im Kontext einer anzeigepflichtigen Seuche wird als   weidet werden, ist ebenfalls auf die oben genannten Punkte
       seuchenrechtliche Maßnahme als erstes ein Verbot des Wan-  zu achten. Auch in solch einem Fall kann es zu Krankheits-
       derns verhängt. Eine Absprache unter den triebwegnutzen-  übertragungen kommen. Zudem muss darauf geachtet wer-



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