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Problemstellungen und Lösungsansätze
Nutzung ein Pferchflächenbedarf von immerhin 5 ha, wenn und Ausgleichsverordnung (SchALVO), wonach in der en-
idealerweise jede Nacht die Pferchfläche gewechselt wird. geren Schutzzone II auf auswaschungsgefährdeten A-Bö-
den das Pferchen verboten ist, und in der weiteren Schutz-
Pferchen auf Grünland zone III keine besonderen Beschränkungen bestehen. Die
genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Plänen zur jeweili-
Bezüglich der höheren Bodenfeuchte kann das Pferchen gen Schutzgebietsverordnung. Hinderungsgründe aus Sicht
auf Grünland gegenüber dem Acker, z.B. in Bezug auf des Trinkwasserschutzes für das Pferchen in einer Schutz-
Krankheiten wie der Moderhinke, problematischer sein. Zu- zone II sind neben dem Nährstoffeintrag vor allem auch das
dem ist das Pferchen nur früh im Jahr oder nach der Mahd Risiko der erhöhten Keimbelastung.
möglich. Hieraus ergibt sich allerdings ein vorteilhafter
Doppelnutzen von Grünland gegenüber Ackerflächen als
Pferch: Auf diesen Flächen kann zudem noch Winterfutter 6.2.2 Möglichkeiten für neue Pferchflächen
(Heu, Öhmd, Silage) gewonnen werden (Mendel 2008,
MLR BW 2012). Oftmals steht eine eigene oder gepachtete Pferchfläche
nicht zur Verfügung. Für diesen Fall gibt es verschiedene
Der Leitfaden Schafhaltung in Baden-Württemberg gibt für Möglichkeiten, genügend Flächen für das Pferchen bereit zu
Grünlandpferche eine Mindestgröße von 100 x 50 m bei stellen.
einer Herdengröße von etwa 500 Mutterschafen an (MLR
BW 2012). Somit ergibt sich auf der beispielhaften 20ha Kommunen
Naturschutzfläche für 500 Tiere mit 20 Verweiltagen ein
Flächenbedarf von 10 ha. Die Gemeinde sollte den Schäfereibetriebe auf der Suche
nach Pferchplätzen mit ihren Möglichkeiten unterstützen,
Weitere Informationen zum Thema Pferch sind ebenfalls damit die Beweidung der Heiden auf ihrer Gemarkung si-
dem Leitfaden Schafhaltung in Baden-Württemberg (MLR chergestellt wird. Gemeinden haben eigene Äcker und Wie-
BW 2012) zu entnehmen. sen meist verpachtet. Wenn schäfereirelevante Flächen frei
werden, sollten diese bevorzugt an Schäfereibetriebe gege-
Pferchen in Wasserschutzgebieten ben werden.
In Wasserschutzgebieten können sich Einschränkungen für Grunderwerb
das Pferchen in Abhängigkeit von der Schutzzone und der
Schutzverordnung ergeben. Im Standardfall gelten in Was- Eine weitere Möglichkeit, dem Pferchflächenmangel abzu-
serschutzgebieten die Regelungen aus der Schutzgebiets- helfen, ist der Grunderwerb. Optimal ist, wenn die Kommu-
ne dem örtlichen Schäferbetrieb eine geeignete Infrastruk-
tur zur Verfügung stellt. Neben einem Stall sind geeignete
Triebwege und Pferchflächen von großer Bedeutung. Der
Grunderwerb kann über die Landschaftspflegerichtlinie
(mit 50 bis max. 90 %) bezuschusst werden.
Wechselnde Pferche
Geeigneter ist allerdings die Nutzung von wechselnden
Pferchen. Hierfür kann die Nutzung einer nicht eigenen
oder gepachteten Fläche von beidseitigem Vorteil (Schäfe-
reibetrieb und Landwirtschaftsbetrieb) sein. In einer (jähr-
lich neu auszumachenden, i.d.R. aber mündlichen) Verein-
barung wird die Ackernutzung als Pferch geregelt. Geregelt
wird die Erstattung der Ertragsausfälle, welche der Land-
wirtschaftsbetrieb durch Einschränkungen bei der Acker-
nutzung hat. Je nach eigentlicher Ackernutzung (Getreide
o.a.) fällt diese in unterschiedlicher Höhe aus (Berechnung
sollte von der ULB vorgenommen werden). Die Ausgleichs-
zahlungen können über die Landschaftspflegerichtlinie ge-
fördert werden.
Diese Maßnahme für neue Pferchflächen kann für Acker-
Abbildung 33: Pferchen im Wald; Foto: LEV Heidenheim flächen und auch für Grünland angewendet werden. Hierfür
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