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Umsetzungsintrumente, Fördermöglichkeiten





       nen Jahren eine größere Bereitschaft zu solchen Projekten   7  Umsetzungsinstrumente,
       entwickelt. Für den Staatswald manifestiert sich diese in der   Fördermöglichkeiten
       Gesamtkonzeption Waldnaturschutz ForstBW . Waldwei-
                                               23
       de bzw. die Reaktivierung früherer Hutewälder finden sich
       dort als Ziel 4 – „historische Waldnutzungsformen erhalten   7.1 Landschaftspflegerichtlinie
       und fördern“.
                                                              Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ist Grundlage der
       Als Beispiel aus der Projektregion kann das Projekt Stockert   Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Land-
       im Landkreis Heidenheim genannt werden. Ein aufgelichte-  schaftspflege und der Landeskultur gemäß § 5 des Natur-
       ter, ehemaliger Bauernwald / Niederwald wird durch eine   schutzgesetzes (NatSchG) .
                                                                                    24
       kombinierte Rinder- und Ziegenbeweidung als Hutewald
       genutzt, um eine offene Waldstruktur zu fördern. Die teil-  Die geförderten Maßnahmen dienen insbesondere
       weise Entnahme von Bäumen und Gehölzen erfolgte im
       Winter 2015 / 2016, die Beweidung startete im folgenden   •   der Verwirklichung der Ziele in § 1 in Verbindung mit §
       Frühjahr. Ein Monitoring zur Vegetations- und Strukturent-  2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
       wicklung (floristische Kartierungen und Foto-Monitoring)   •   der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 in Verbindung
       wird projektbegleitend durchgeführt. Weitere Informatio-  mit § 2 NatSchG,
       nen hierzu sind beim LEV oder der UNB im Landkreis      •   der Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungs-
       Heidenheim erhältlich.                                    landschaft gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 des Land-
                                                                 wirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG).
       Analog zur LPR steht für nichtstaatliche Waldbesitzer und   Des Weiteren werden mit der LPR Ziele des Europäischen
       Waldbesitzerinnen eine Fördermöglichkeit für Waldnatur-  Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung der ländlichen
       schutzprojekte durch die Verwaltungsvorschrift „Nachhal-  Räume ELER umgesetzt.
       tige Waldwirtschaft“ (VwV NWW) zur Verfügung („Förde-
       rung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung     Die LPR gliedert sich in die Teile A – E. Die extensive Be-
       der Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder“). Gemäß   wirtschaftung und Pflege von Flächen über Vertragsnatur-
       Teil E können z.B. die Neuanlage, Entwicklung und flächige   schutz mit fünfjährigen Laufzeiten ist im Teil A geregelt,
       Erweiterung gefördert werden von                       Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz mit i.d.R. ein-
                                                              jährigen Laufzeiten im Teil B. Auch der Teil C „Grunder-
       •  Biotopen im Sinne der Waldbiotopkartierung (WBK),   werb zur Biotopentwicklung“ kann in der Umsetzung von
       •  Artenlebensstätten von Arten der Vogelschutz-RL An-  Schäferrevierkonzepten hilfreich sein.
         hang 1 und nach Anhang 2 und 4 der FFH-RL im Wald
         und
       •  Waldinnen- und -außenrändern.

                                                              24  http://www.foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/1962007
       Ansprechpartner ist die Untere Forstbehörde.
       Am Anfang eines Reaktivierungsprojekts zur Waldweide
       stehen in der Regel größere Holzentnahmen an. Die Ein-
       nahmen aus dem Holzverkauf helfen, die Projektausgaben
       für Planung, Zauninvestitionen, Monitoring oder Öffent-
       lichkeitsarbeit abzudecken.

       In der Regel behalten solche Waldweideflächen ihren recht-
       lichen Status als Waldfläche. Voraussetzung ist ein Kronen-
       schluss von mindestens 40%. Somit ist der Tatbestand der
       Waldumwandlung nicht erfüllt und kein Waldausgleich an
       anderer Stelle erforderlich. Unabhängig davon muss sich der
       jeweilige Waldeigentümer bzw. die -eigentümerin die Wald-
       weide auf diesen Flächen bei der Höheren Forstbehörde
       genehmigen lassen (formloser Antrag mit Lageplan und
       naturschutzfachlicher Bewertung durch die Untere Natur-
       schutzbehörde).



                                                              Abbildung 54:  Hutewaldprojekt Stockert im Lonetal mit Lit-
       23  http://www.forstbw.de/schuetzen-bewahren/waldnaturschutz/
       gesamtkonzeption-waldnaturschutz/                      zenzaun; Foto: Strobl


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