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Umsetzungsintrumente, Fördermöglichkeiten





       unterstützen, nicht aber Plan erarbeitend tätig sein, um sich   nicht erst bei Zulassung eines Bauvorhabens, sondern
       nicht dem Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung durch freie   bereits auf Planungsebene durchgeführt. Entsprechende
       Planungsbüros auszusetzen.                              Ausgleichs- oder Ersatzflächen (Maßnahmen) werden im
                                                               Bebauungsplan bereits eingeplant (LUBW 2016d).
       Ist eine Realkompensation für eine Beeinträchtigung nicht
       möglich, sind nach § 15 Abs. 6 BNatschG Ersatzzahlungen   Im Unterschied zum naturschutzrechtlichen Ökokonto
       (monetärer Ersatz) an die Stiftung Naturschutzfonds Ba-  gibt es beim bauplanungsrechtlichen keine verpflichten-
       den-Württemberg  zu leisten (vgl. § 15 Abs. 4 NatSchG).  den einheitlichen Vorgaben für die Bewertung von Ein-
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                                                               griffen. Dies ermöglicht den Kommunen einen größeren
       Nach § 15 Abs. 6 BNatschG ist „[…] Die Ersatzzahlung    Spielraum in der Maßnahmenumsetzung (LUBW
       […] zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes       2016c).
       und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen
       Naturraum zu verwenden […]“. Die Stiftung Naturschutz-
       fonds hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ersatzzahlung   Weiterführende Links:
       möglichst nah am Eingriffsort für Projekte des Naturschut-
       zes und der Landschaftspflege eingesetzt werden. Eine Lis-  https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/in-
       te von Maßnahmenvorschläge zur Verwendung der Ersatz-  strumente-des-naturschutzes/eingriffsregelung/
       zahlungen ist unter www.naturschutz.landbw.de/servlet/is/   https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/ein-
       67565 / abrufbar. Die Projekte wie z.B. Grunderwerb mit   griffsregelung-oekokonto, zuletzt abgerufen am 20.06.2018
       Biotopaufwertungsmaßnahmen, Erstpflegemaßnahmen        https://www.flaechenagentur-bw.de/
                                                              Leitfaden „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Landwirtschaft“
       oder Renaturierungsmaßnahmen müssen eine Aufwertung    http://www.lpv.de/uploads/tx_ttproducts/datasheet/DVL-
       von Natur und Landschaft erzielen und sind vom Projekt-  Leitfaden_8__A_E.pdf
       träger bzw. von der Projektträgerin im Vorfeld mit dem
       zuständigen Regierungspräsidium abzustimmen. Die Pro-
       jekte können von unterschiedlichen Trägern z.B. Regie-  7.4 Kommunen
       rungspräsidien, Landkreisen, Städten, Gemeinden, Verbän-
       den und Vereinen bei der Stiftung Naturschutzfonds bean-  Um auf kommunaler Ebene die Schäferei zu unterstützen
       tragt und umgesetzt werden.                            und somit die Beweidung von naturschutzfachlich hochwer-
                                                              tigen Schafweiden sicherzustellen, gibt es verschiedene
       Ökokonto:                                              Möglichkeiten. Im Folgenden sind einige Punkte gelistet:

       Das Ökokonto bietet die Möglichkeit, freiwillige und vorge-  1.  Unterstützung bei der Erstellung eines Schäferrevier-
       zogene sowie räumlich getrennte „Maßnahmen des Natur-       konzeptes. Bereitschaft zur Ausweisung von Gemein-
       schutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu   deschafweiden zur Herbst- und Winterweide auf der
       erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, […] als      Grundlage langjähriger, traditionsreicher Gesetze ge-
       Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen [...]“ (§     trennt für den badischen und für den württembergi-
       16 Abs. 1 BNatSchG). Je nach Anwendungsbereich wird         schen Landesteil (siehe Kapitel 6.6.1 sowie Leitfaden
       zwischen zwei Eingriffsregelungen mit jeweils zuzuordnen-   Schafhaltung BaWü S. 32 ff)
       dem Ökokonto unterschieden:
                                                               2.  Ökokontomaßnahmen (siehe Kapitel 7.3 Ökokonto)
       1. Naturschutzrechtliches  Ökokonto:  Die  naturschutz-
         rechtliche Eingriffsregelung (§§ 13-18 BNatSchG) gilt im   3.  Flächenkauf und Bereitstellung für Schäfereien (Som-
         Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbe-     mer-, Herbst- oder Winterweide, Futterflächen etc.)
         reich nach § 35 BauGB und bei Bebauungsplänen, die        (vgl. Kapitel 6.6 Flächendefizit)
         eine Planfeststellung ersetzen. Die Ökokonto-Verord-
         nung (ÖKVO ) gibt hierfür Rahmenbedingungen vor,      4.  Flächen für Pferche bereitstellen
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         wie vorgezogene Maßnahmen zu bewerten sind und für
         einen späteren Eingriff angerechnet werden können     5.  Günstige Pachtpreise für Schäfereien (vgl. Kapitel
         (LUBW 2016b).                                             6.6)
       2. Bauplanungsrechtliches  (kommunales)  Ökokonto:
         Die Eingriffsregelung nach BauGB gilt für Bauleitpläne   6.  Rücksicht bei Neuplanung von Infrastruktur, Wohn-
         (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) für Ergän-         und Gewerbegebiete (bspw. Triebwege miteinplanen)
         zungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, soweit in diesen   sowie beim Tourismus (Besucherlenkung)
         Eingriffe geplant werden (§ 18 Abs.1 BnatSchG). Sie wird
                                                               7.  Integration in Flurneuordnungsverfahren (vgl. Kapi-
       28  http://www.stiftung-naturschutz-bw.de/                  tel 7.1 Flurneuordnung), ggf. Anstoß eines Verfahrens
       29  https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/
       okokonto-verordnung, zuletzt abgerufen am 20.06.2018



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