Page 81 - Handlungsleitfaden_Schafbeweidung_18-10-02.indd
P. 81
Umsetzungsintrumente, Fördermöglichkeiten
unterstützen, nicht aber Plan erarbeitend tätig sein, um sich nicht erst bei Zulassung eines Bauvorhabens, sondern
nicht dem Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung durch freie bereits auf Planungsebene durchgeführt. Entsprechende
Planungsbüros auszusetzen. Ausgleichs- oder Ersatzflächen (Maßnahmen) werden im
Bebauungsplan bereits eingeplant (LUBW 2016d).
Ist eine Realkompensation für eine Beeinträchtigung nicht
möglich, sind nach § 15 Abs. 6 BNatschG Ersatzzahlungen Im Unterschied zum naturschutzrechtlichen Ökokonto
(monetärer Ersatz) an die Stiftung Naturschutzfonds Ba- gibt es beim bauplanungsrechtlichen keine verpflichten-
den-Württemberg zu leisten (vgl. § 15 Abs. 4 NatSchG). den einheitlichen Vorgaben für die Bewertung von Ein-
28
griffen. Dies ermöglicht den Kommunen einen größeren
Nach § 15 Abs. 6 BNatschG ist „[…] Die Ersatzzahlung Spielraum in der Maßnahmenumsetzung (LUBW
[…] zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes 2016c).
und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen
Naturraum zu verwenden […]“. Die Stiftung Naturschutz-
fonds hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ersatzzahlung Weiterführende Links:
möglichst nah am Eingriffsort für Projekte des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege eingesetzt werden. Eine Lis- https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/in-
te von Maßnahmenvorschläge zur Verwendung der Ersatz- strumente-des-naturschutzes/eingriffsregelung/
zahlungen ist unter www.naturschutz.landbw.de/servlet/is/ https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/ein-
67565 / abrufbar. Die Projekte wie z.B. Grunderwerb mit griffsregelung-oekokonto, zuletzt abgerufen am 20.06.2018
Biotopaufwertungsmaßnahmen, Erstpflegemaßnahmen https://www.flaechenagentur-bw.de/
Leitfaden „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Landwirtschaft“
oder Renaturierungsmaßnahmen müssen eine Aufwertung http://www.lpv.de/uploads/tx_ttproducts/datasheet/DVL-
von Natur und Landschaft erzielen und sind vom Projekt- Leitfaden_8__A_E.pdf
träger bzw. von der Projektträgerin im Vorfeld mit dem
zuständigen Regierungspräsidium abzustimmen. Die Pro-
jekte können von unterschiedlichen Trägern z.B. Regie- 7.4 Kommunen
rungspräsidien, Landkreisen, Städten, Gemeinden, Verbän-
den und Vereinen bei der Stiftung Naturschutzfonds bean- Um auf kommunaler Ebene die Schäferei zu unterstützen
tragt und umgesetzt werden. und somit die Beweidung von naturschutzfachlich hochwer-
tigen Schafweiden sicherzustellen, gibt es verschiedene
Ökokonto: Möglichkeiten. Im Folgenden sind einige Punkte gelistet:
Das Ökokonto bietet die Möglichkeit, freiwillige und vorge- 1. Unterstützung bei der Erstellung eines Schäferrevier-
zogene sowie räumlich getrennte „Maßnahmen des Natur- konzeptes. Bereitschaft zur Ausweisung von Gemein-
schutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu deschafweiden zur Herbst- und Winterweide auf der
erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, […] als Grundlage langjähriger, traditionsreicher Gesetze ge-
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen [...]“ (§ trennt für den badischen und für den württembergi-
16 Abs. 1 BNatSchG). Je nach Anwendungsbereich wird schen Landesteil (siehe Kapitel 6.6.1 sowie Leitfaden
zwischen zwei Eingriffsregelungen mit jeweils zuzuordnen- Schafhaltung BaWü S. 32 ff)
dem Ökokonto unterschieden:
2. Ökokontomaßnahmen (siehe Kapitel 7.3 Ökokonto)
1. Naturschutzrechtliches Ökokonto: Die naturschutz-
rechtliche Eingriffsregelung (§§ 13-18 BNatSchG) gilt im 3. Flächenkauf und Bereitstellung für Schäfereien (Som-
Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbe- mer-, Herbst- oder Winterweide, Futterflächen etc.)
reich nach § 35 BauGB und bei Bebauungsplänen, die (vgl. Kapitel 6.6 Flächendefizit)
eine Planfeststellung ersetzen. Die Ökokonto-Verord-
nung (ÖKVO ) gibt hierfür Rahmenbedingungen vor, 4. Flächen für Pferche bereitstellen
29
wie vorgezogene Maßnahmen zu bewerten sind und für
einen späteren Eingriff angerechnet werden können 5. Günstige Pachtpreise für Schäfereien (vgl. Kapitel
(LUBW 2016b). 6.6)
2. Bauplanungsrechtliches (kommunales) Ökokonto:
Die Eingriffsregelung nach BauGB gilt für Bauleitpläne 6. Rücksicht bei Neuplanung von Infrastruktur, Wohn-
(Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) für Ergän- und Gewerbegebiete (bspw. Triebwege miteinplanen)
zungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, soweit in diesen sowie beim Tourismus (Besucherlenkung)
Eingriffe geplant werden (§ 18 Abs.1 BnatSchG). Sie wird
7. Integration in Flurneuordnungsverfahren (vgl. Kapi-
28 http://www.stiftung-naturschutz-bw.de/ tel 7.1 Flurneuordnung), ggf. Anstoß eines Verfahrens
29 https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/
okokonto-verordnung, zuletzt abgerufen am 20.06.2018
81