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Problemstellungen und Lösungsansätze
Das Know-how zu Weidezäunen ist bei den Schäfereibetrie-
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaus-
haltsgesetz - WHG) ben vorhanden. Doch auch für einen Landschaftserhal-
Ausfertigungsdatum: 31.07.2009 tungsverband (LEV) ist Grundwissen regelmäßig dann nö-
tig, wenn es um Förderanliegen geht – etwa eine Zaun-
Vollzitat: „Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset- bauförderung nach LPR Teil D3 oder auch die Kalkulation
zes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden nötiger Arbeitsschritte bei LPR-B-Maßnahmen.
ist“
§ 8 Erlaubnis, Bewilligung Einen guten Überblick gibt die aid-Broschüre „Sichere Wei-
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis dezäune“ (aid infodienst 2016).
oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist. Zauneigenschaften
[…]
§ 9 Benutzungen Stacheldraht an Weidezäunen ist aus Tierschutzgründen
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht mehr akzeptabel und üblich (mitunter noch als obers-
1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus ter Abschlussdraht).
oberirdischen Gewässern,
2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Bei Elektrozäunen gibt es mobile Netzzäune (Kunststoff
Gewässern,
3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen mit eingeflochtenen Metalllitzen) oder je nach Ausführung
Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässerei- mobile oder stationäre Draht- / Litzenzäune. Ohne Strom
genschaften auswirkt, sind als stationäre Zäune in der Schafhaltung Knotengitter-
4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in zäune aus Glattdraht im Einsatz.
Gewässer,
5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und
Ableiten von Grundwasser.
[…] WG - Wassergesetz für Baden-Württemberg (vom 3.
Dezember 2013)
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2013 S. 389; 29.07.2014 S. 378 14
WG - Wassergesetz für Baden-Württemberg (vom 3. Übergangsvorschrift;16.12.2014 S. 777 14)
Dezember 2013) § 29 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2013 S. 389; 29.07.2014 S. 378 14
Übergangsvorschrift;16.12.2014 S. 777 14) […]
§ 14 Benutzungen (2) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und
Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für
[…] den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur
(2) Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erfor-
ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt derlich ist.
werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem
Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beein- […]
trächtigung anderer unterbleibt. Wird Wasser entnom-
men oder abgeleitet, soll das Wasser nach der Nutzung
ortsnah zurückgeleitet werden.
[…]
§ 20 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)
(1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum […]
Tränken […] und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtun-
gen, […] ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von
§ 21 Abs.2 oder § 39 Abs.2 als Gemeingebrauch jeder-
mann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser
Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Men-
gen für die Landwirtschaft, […].
[…]
Vorab ist zu prüfen, ob ein natürliches Fließgewässer aus-
reichend Wasser für den Bedarf der Schafherde führt. Hier-
bei sind sommerliche Niedrigwasserführungen ebenso zu
berücksichtigen wie vorgeschriebene Mindestrestwasser-
mengen im Gewässer.
Abbildung 43: Wasserfässer mit Tränkebecken; Foto: LEV
6.5.3 Weidezäune Heidenheim
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