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Problemstellungen und Lösungsansätze
Fallbeispiel 16:
Bereitstellen zusätzlicher Tränken
Ausgangslage Schäferei besitzt zu wenig Tränken für die Herdengröße, nicht alle Schafe können gleichzeitig
trinken
Ziel Arbeitserleichterung und Zeitersparnis
Massnahme Kommune erwirbt Tränken für kommunale Flächen mit LPR-Förderung
Träger • Kommune
Umsetzung • LEV erstellt mit Schäferei Karten bezüglich Tränkenbedarf + Platzierung auf Schafweiden
• LEV informiert Kommune über Defizit an Tränken, Möglichkeit der Förderung und Anbieter
von Tränken
• Kommune holt Angebote ein
• LEV bereitet Antrag unterschriftsreif vor
Förderung Kommune stellt LPR-D3-Antrag zur Förderung von Tränken; Fördersatz 50%, ggf. 70%
schluss an einen nahegelegenen Hydranten zur Verfügung dem das Wassergesetz für Baden-Württemberg (kurz WG)
gestellt (Dierichs 2016). weitere rechtliche Rahmenbedingungen.
Im Folgenden sind Auszüge aus den entsprechenden Para-
6.5.2 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Nutzung graphen aufgeführt. Hierbei handelt es sich um § 8 Abs.1
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von öffentlichen Gewässern und § 9 Abs.1 des WHG sowie § 20 Abs.1 und § 14 Abs.2
des WG . Des Weiteren ist § 29 Abs. 2 aufgeführt, welcher
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Wenn der Zugang zu einem öffentlichen Fließgewässer die rechtlichen Rahmenbedingungen von Gewässerrand-
möglich ist, kann dies eine kosten- und arbeitsgünstige Al- streifen definiert.
ternative zu festen bzw. mobilen Tränkesystemen sein. In
Frage kommen das Tränken direkt von der Schafweide aus, Bei der Nutzung von Fließgewässern sollte zudem darauf
soweit ein Fließgewässer die Weide quert, oder das Tränken geachtet werden, dass der Trieb zum Ufer gut befestigt ist
aus einem Fließgewässer während des Triebs. und kein zu großes Gefälle besteht. Außerdem sollte ausrei-
chend Platz ohne Hindernisse für die Herde zur Verfügung
Stillgewässer sind als Tränken eher ungünstig, da sich in stehen, da Schafe als Gruppe (Herde) Wasser aufnehmen.
stehenden (Flach-) Wasserbereichen verstärkt Keime / Wenn nicht ausreichend Fläche für den Zutrieb mit der ge-
Krankheitserreger ansammeln können. Dies trifft ebenfalls samten Herde zur Verfügung steht, könnte über eine Auf-
zu, wenn der Triebweg über ein Fließgewässer mit stehen- lichtung an geeigneter Stelle nachgedacht werden. Aller-
den Flachwasserbereichen verläuft (MLR BW 2012). Zu- dings ist dies aufgrund § 29 WG BaWü (siehe Kasten unten)
dem besteht bei der Nutzung von Steh- oder Fließgewässer nicht ausnahmslos möglich. Dieser gibt den Erhalt von Ge-
mit steilen Ufern die Gefahr, dass Schafe abrutschen und hölzen an Gewässerrandstreifen vor. Zudem sind bspw. na-
ertrinken (Dierichs 2016). turnahe Bachabschnitte, Auwälder, gewässerbegleitende
Auwaldstreifen oder Gebüsche feuchter Standorte als ge-
Nähere Erläuterungen sind dem Leitfaden Schafhaltung setzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG eingeord-
BW (MLR BW 2012) zu entnehmen. net.
Vor der Nutzung von öffentlichen Fließgewässern müssen
die Rechtsgrundlagen geprüft und eine Erlaubnis oder Be- 20 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert
willigung bei der zuständigen Behörde (Landratsamt / Was- worden ist
serwirtschaftsamt oder RP) eingeholt werden (siehe Kasten 21 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
übernächste Seite bez. §8 Abs.1 WHG). Hierfür gibt das Vom 3. Dezember 2013* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 39 und
126 geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.
Bundesgesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (kurz 99, 106)
WHG) rechtliche Vorgaben. Auf Landesebene regelt zu-
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