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Problemstellungen und Lösungsansätze





           Fallbeispiel 16:




                                            Bereitstellen zusätzlicher Tränken

           Ausgangslage   Schäferei besitzt zu wenig Tränken für die Herdengröße, nicht alle Schafe können gleichzeitig
                          trinken

           Ziel           Arbeitserleichterung und Zeitersparnis

           Massnahme      Kommune erwirbt Tränken für kommunale Flächen mit LPR-Förderung

           Träger         •   Kommune
           Umsetzung      •   LEV erstellt mit Schäferei Karten bezüglich Tränkenbedarf + Platzierung auf Schafweiden
                          •   LEV informiert Kommune über Defizit an Tränken, Möglichkeit der Förderung und Anbieter
                              von Tränken
                          •   Kommune holt Angebote ein
                          •   LEV bereitet Antrag unterschriftsreif vor

           Förderung      Kommune stellt LPR-D3-Antrag zur Förderung von Tränken; Fördersatz 50%, ggf. 70%



          schluss an einen nahegelegenen Hydranten zur Verfügung   dem das Wassergesetz für Baden-Württemberg (kurz WG)
          gestellt (Dierichs 2016).                             weitere rechtliche Rahmenbedingungen.

                                                                Im Folgenden sind Auszüge aus den entsprechenden Para-
          6.5.2  Rechtliche Rahmenbedingungen zur Nutzung       graphen aufgeführt. Hierbei handelt es sich um § 8 Abs.1
                                                                                     20
               von öffentlichen Gewässern                       und § 9 Abs.1 des WHG  sowie § 20 Abs.1 und § 14 Abs.2
                                                                des WG . Des Weiteren ist § 29 Abs. 2 aufgeführt, welcher
                                                                       21
          Wenn der Zugang zu einem öffentlichen Fließgewässer   die rechtlichen Rahmenbedingungen von Gewässerrand-
          möglich ist, kann dies eine kosten- und arbeitsgünstige Al-  streifen definiert.
          ternative zu festen bzw. mobilen Tränkesystemen sein. In
          Frage kommen das Tränken direkt von der Schafweide aus,    Bei der Nutzung von Fließgewässern sollte zudem darauf
          soweit ein Fließgewässer die Weide quert, oder das Tränken   geachtet werden, dass der Trieb zum Ufer gut befestigt ist
          aus einem Fließgewässer während des Triebs.           und kein zu großes Gefälle besteht. Außerdem sollte ausrei-
                                                                chend Platz ohne Hindernisse für die Herde zur Verfügung
          Stillgewässer sind als Tränken eher ungünstig, da sich in   stehen, da Schafe als Gruppe (Herde) Wasser aufnehmen.
          stehenden  (Flach-)  Wasserbereichen verstärkt Keime  /   Wenn nicht ausreichend Fläche für den Zutrieb mit der ge-
          Krankheitserreger ansammeln können. Dies trifft ebenfalls   samten Herde zur Verfügung steht, könnte über eine Auf-
          zu, wenn der Triebweg über ein Fließgewässer mit stehen-  lichtung an geeigneter Stelle nachgedacht werden. Aller-
          den Flachwasserbereichen verläuft (MLR BW 2012). Zu-  dings ist dies aufgrund § 29 WG BaWü (siehe Kasten unten)
          dem besteht bei der Nutzung von Steh- oder Fließgewässer   nicht ausnahmslos möglich. Dieser gibt den Erhalt von Ge-
          mit steilen Ufern die Gefahr, dass Schafe abrutschen und   hölzen an Gewässerrandstreifen vor. Zudem sind bspw. na-
          ertrinken (Dierichs 2016).                            turnahe Bachabschnitte, Auwälder, gewässerbegleitende
                                                                Auwaldstreifen oder Gebüsche feuchter Standorte als ge-
          Nähere Erläuterungen sind dem Leitfaden Schafhaltung   setzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG eingeord-
          BW (MLR BW 2012) zu entnehmen.                        net.

          Vor der Nutzung von öffentlichen Fließgewässern müssen
          die Rechtsgrundlagen geprüft und eine Erlaubnis oder Be-  20  Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt
                                                                durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert
          willigung bei der zuständigen Behörde (Landratsamt / Was-  worden ist
          serwirtschaftsamt oder RP) eingeholt werden (siehe Kasten   21  Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
          übernächste Seite bez. §8 Abs.1 WHG). Hierfür gibt das   Vom 3. Dezember 2013* Stand:   letzte berücksichtigte Änderung: §§ 39 und
                                                                126 geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.
          Bundesgesetz  zur  Ordnung  des  Wasserhaushaltes  (kurz   99, 106)
          WHG) rechtliche Vorgaben. Auf Landesebene regelt zu-



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