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Betrieb und Markt





       •  Die Vergütungen wurden deutlich angeho-
          ben. Besonders bei den kleineren Anlage-
          klassen und für Anlagen mit Volleinspei-
          sung. Durch die höheren Sätze soll es in
          Zukunft wieder ökonomisch interessant
          werden Anlagen in Volleinspeisung zu be-
          treiben.
       •  Die Vergütungen sollen bis zum Februar
          2024 festgeschrieben werden. Erst danach
          soll es voraussichtlich im halbjährigen Tur-
          nus eine Anpassung von minus 1% geben.
       •  Die neuen Vergütungen für Dachanlagen
          traten zum 30.Juli 2022 in Kraft und gelten
          voraussichtlich zunächst bis zum
          31.01.2023. Das derzeit gültige EEG 2021
          soll entsprechend nachgebessert werden.
          Durch das EEG 2023 sollen die neuen Re-
          geln dann zum 01.02.2023 übernommen
          und weitergeführt werden.
       •  Künftig können Solaranlagen, die inner-
          halb von weniger als zwölf aufeinander   Tabelle 1: Die neuen Vergütungen ab 30.07.2022
          folgenden Kalendermonaten in Betrieb
          genommen wurden als zwei Anlagen be-  Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanla-
          trieben werden, wenn eine der Anlagen   gen
          rechtzeitig im Voraus beim Netzbetreiber
          als „Volleinspeiseanlage“ angemeldet wird.   Ein Wermutstropfen muss den nachfolgen-
          Voraussetzung ist, dass beide Anlagen über   den Überlegungen vorweg geschoben wer-
          eigene Messeinrichtungen verfügen.    den. In den zurückliegenden anderthalb Jah-
       •  Die Begrenzung der Vergütung für Dach-  ren hat sich der Bau einer Photovoltaikanlage
          anlagen zwischen 300 bis 750 Kilowatt-  erheblich verteuert (Abbildung 1). Konnte
          Peak auf 50 Prozent der erzeugten Strom-  man Ende 2020 eine 30 Kilowatt-Peak-Dach-
          menge soll mit dem EEG 2023 ganz ent-  anlage noch zu Kosten von 750 Euro je Kilo-
          fallen. Für die Übergangszeit zwischen   watt-Peak bauen, so kostet diese inzwischen
          30.07. bis 31.01.2023 wird die Begrenzung   locker 1.100 Euro je Kilowatt-Peak. Es sind
          auf 80 Prozent angehoben.             nicht vorwiegend die Module, die zu der Teu-
       •  Allerdings stehen die genannten neuen Re-  erung beitragen. Viel stärker ins Gewicht fal-
          geln noch unter dem Vorbehalt der beihil-
          ferechtlichen Genehmigung durch die Eu-  Abb. 1: Entwicklung der Herstellungskosten
          ropäische Kommission !
       Für Freiflächen- und sonstige Anlagen hinge-
       gen gibt es keine Nachbesserungen im Be-
       reich der Vergütungen im Osterpaket. Hier
       scheint es bis zum Inkrafttreten des EEG
       2023 bei der monatlichen Degression zu blei-
       ben. Mit dem EEG 2023 wird der „anzule-
       gende Wert“ für diese Anlagen auf 7,00 Cent
       je Kilowattstunde angehoben. Für kleine An-
       lagen mit festem Vergütungsanspruch errech-
       net sich daraus eine Einspeisevergütung von
       6,60 Cent je Kilowattstunde. Allerdings wur-
       de die Kulisse, innerhalb welcher Freiflächen-
       anlagen im EEG erstellt werden können, an
       einigen Stellen gelockert. So wurde der Gürtel
       um Autobahnen und Bahnstrecken von 200m
       auf 500m ausgeweitet. Die genauen Regelun-
       gen entnehmen Sie bitte dem Original-Geset-
       zestext.



       Landinfo 4/2022                                                                                       33
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