Page 33 - Info 4_2022 E-Paper final
P. 33
Betrieb und Markt
• Die Vergütungen wurden deutlich angeho-
ben. Besonders bei den kleineren Anlage-
klassen und für Anlagen mit Volleinspei-
sung. Durch die höheren Sätze soll es in
Zukunft wieder ökonomisch interessant
werden Anlagen in Volleinspeisung zu be-
treiben.
• Die Vergütungen sollen bis zum Februar
2024 festgeschrieben werden. Erst danach
soll es voraussichtlich im halbjährigen Tur-
nus eine Anpassung von minus 1% geben.
• Die neuen Vergütungen für Dachanlagen
traten zum 30.Juli 2022 in Kraft und gelten
voraussichtlich zunächst bis zum
31.01.2023. Das derzeit gültige EEG 2021
soll entsprechend nachgebessert werden.
Durch das EEG 2023 sollen die neuen Re-
geln dann zum 01.02.2023 übernommen
und weitergeführt werden.
• Künftig können Solaranlagen, die inner-
halb von weniger als zwölf aufeinander Tabelle 1: Die neuen Vergütungen ab 30.07.2022
folgenden Kalendermonaten in Betrieb
genommen wurden als zwei Anlagen be- Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanla-
trieben werden, wenn eine der Anlagen gen
rechtzeitig im Voraus beim Netzbetreiber
als „Volleinspeiseanlage“ angemeldet wird. Ein Wermutstropfen muss den nachfolgen-
Voraussetzung ist, dass beide Anlagen über den Überlegungen vorweg geschoben wer-
eigene Messeinrichtungen verfügen. den. In den zurückliegenden anderthalb Jah-
• Die Begrenzung der Vergütung für Dach- ren hat sich der Bau einer Photovoltaikanlage
anlagen zwischen 300 bis 750 Kilowatt- erheblich verteuert (Abbildung 1). Konnte
Peak auf 50 Prozent der erzeugten Strom- man Ende 2020 eine 30 Kilowatt-Peak-Dach-
menge soll mit dem EEG 2023 ganz ent- anlage noch zu Kosten von 750 Euro je Kilo-
fallen. Für die Übergangszeit zwischen watt-Peak bauen, so kostet diese inzwischen
30.07. bis 31.01.2023 wird die Begrenzung locker 1.100 Euro je Kilowatt-Peak. Es sind
auf 80 Prozent angehoben. nicht vorwiegend die Module, die zu der Teu-
• Allerdings stehen die genannten neuen Re- erung beitragen. Viel stärker ins Gewicht fal-
geln noch unter dem Vorbehalt der beihil-
ferechtlichen Genehmigung durch die Eu- Abb. 1: Entwicklung der Herstellungskosten
ropäische Kommission !
Für Freiflächen- und sonstige Anlagen hinge-
gen gibt es keine Nachbesserungen im Be-
reich der Vergütungen im Osterpaket. Hier
scheint es bis zum Inkrafttreten des EEG
2023 bei der monatlichen Degression zu blei-
ben. Mit dem EEG 2023 wird der „anzule-
gende Wert“ für diese Anlagen auf 7,00 Cent
je Kilowattstunde angehoben. Für kleine An-
lagen mit festem Vergütungsanspruch errech-
net sich daraus eine Einspeisevergütung von
6,60 Cent je Kilowattstunde. Allerdings wur-
de die Kulisse, innerhalb welcher Freiflächen-
anlagen im EEG erstellt werden können, an
einigen Stellen gelockert. So wurde der Gürtel
um Autobahnen und Bahnstrecken von 200m
auf 500m ausgeweitet. Die genauen Regelun-
gen entnehmen Sie bitte dem Original-Geset-
zestext.
Landinfo 4/2022 33