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Betrieb und Markt
mals eine Anschlussförderung für Ü20-Anla- Aufwand für die Direktvermarktung nicht
gen. Nach Auslaufen der Regelförderung oder diese wird zu teuer.
sollten Anlagen mit bis zu 100 kWp einen bis
31.12.2027 befristeten Anspruch auf Min-
destvergütung des eingespeisten Stroms er- Variante 1: Volleinspeisung mit
halten. Die „Anschluss-Mindestvergütung“ Inanspruchnahme der EEG-
(Zahlungsanspruch) sollte sich dabei am so- Anschlussförderung
genannten „Jahresmarktwert SOLAR“ orien- Wenn nichts getan wird, landet die Anlage
tieren, von welchem noch ein Abzugsbetrag automatisch in diesem Modell. Gegebenen-
(Vermarktungskosten der Übertragungsnetz- falls kommt im Zuge des SMART-Meter-
betreiber (ÜNB)) abzuziehen ist, um die Hö- Rollouts der Einbau eines Intelligenten Mess-
he des Zahlungsanspruchs im jeweiligen Jahr systems auf den Betreiber zu und es fallen
zu ermitteln. Im EEG 2023 wurde diese Re- nachfolgend jährliche Gebühren für das
gelung weitgehend übernommen. Messsystem an, aber ansonsten sind kaum zu-
sätzliche Kosten zur erwarten. Je nach Größe
der Anlage sind in den Folgejahren Kosten
Diese Optionen gibt es (Reparatur, Reinigung, Versicherung, Mess-
einrichtung, …) im Bereich von 2 bis 4 Cent
Eines vorneweg: Bevor eine Entscheidung je Kilowattstunden zu berücksichtigen. Die
getroffen wird, ob und mit welcher Variante EEG-Anschlussvergütung bemisst sich am
die Ü20-Anlage weiter betrieben werden soll, sogenannten „Jahresmarktwert Solar“ (JWso-
Tab. 1: Möglichkeiten des
Weiterbetriebs von Ü20- sollte ein detaillierter Anlagencheck durch ei- lar) abzüglich einer kleinen Kostenpauschale
Photovoltaikanlagen nen Fachbetrieb durchgeführt werden. durch die ÜNB. An dieser Stelle bringt der
Einbau eines Intelligenten Messsystems den
Vorteil, dass sich der Abzugsbetrag der Kos-
tenpauschale der ÜNB bei der Berechnung
des Zahlungsanspruchs halbiert (§53 Abs.2
EEG2023).
Im Regelfall sind PV-Anlagen nach 20 Jahren
Laufzeit technisch noch lange nicht am Ende.
Im Einzelfall kann eine Überprüfung der An-
lage oder der Dachfläche aber nahelegen, die Für das Jahr 2020 ergab sich wegen des relativ
Anlage wegen z.B. technischer Mängel oder niedrigen JWsolar in Höhe von 2,458 Ct/
hoher zu erwartender Instandhaltungskosten kWh nach Abzug der Kostenpauschale von
stillzulegen (Var. 8). Gegebenenfalls besteht 0,4 Ct/kWh lediglich ein Zahlungsanspruch
auch die Möglichkeit (oder Chance?), die alte von 2,058 Ct/kWh (Abb. 2). Damals monier-
Anlage abzubauen und durch einen komplet- ten Betreiber und Branche, dass eine Berech-
ten Neuaufbau (Repowering) mit neuem För- nung des Zahlungsanspruchs auf Basis des
derstart im EEG zu beginnen (Var. 7; mit JWsolar dazu führen könnte, dass eine Viel-
modernen Modulen kann auf gleicher Fläche zahl von Ü20-PV-Anlagen unwirtschaftlich
meist eine wesentlich höhere Anlagenleistung werden und damit die Stilllegung droht. Die
installiert werden). Jahre 2021 und 2022 zeigten dann aber, was
so niemand vorhergesehen hatte, deutlich hö-
Für die meisten Anlagen dürften aber die Va- here JWsolar, und die Vergütung von einge-
riante1 (Volleinspeisung mit EEG-Anschluss- speistem Strom aus Ü20-Anlagen war plötz-
förderung) und Variante 2 (Eigenverbrauch + lich hoch attraktiv. Weil mit dieser Variante
Überschusseinspeisung mit EEG-Anschluss- (gilt auch für Var. 2) kaum Aufwand und Ri-
förderung) die Option der Wahl bilden. Di- siko verbunden ist hat der Gesetzgeber im
rektvermarktung (Var. 3 + 4), Mieterstrom- EEG2023, gültig ab dem Jahr 2023, eine
modell (Var. 5) oder PPA (Var. 6) setzen i.d.R. Obergrenze von max. 10 Ct/kWh für den
voraus, dass große Strommengen erzeugt und anzusetzenden JWsolar für eingespeisten
geliefert werden können. Meist lohnt sich der Strom festgelegt (§23b EEG2023). Die An-
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