Page 29 - Landinfo Heft 5/2017 - Schwerpunkt Klimawandel
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Betrieb und Markt

























            Achim Bader


            Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger                                                    Bild:  H. Wiest


            berechnen mit dem LAKA-Programm






       Die  in  der  neuen  Düngeverordnung  (DüV)erweiterten  Sperrfristen  zur Ausbringung  von  flüssigen
       Wirtschaftsdüngern  können,  je  nach  Fruchtfolge  und  Grünlandanteil,  zu  einem  größeren
       Lagerkapazitätsbedarf für flüssige Wirtschaftsdünger im landwirtschaftlichen Betrieb führen. Um für
       jeden  Betrieb  den  betriebsindividuell  notwendigen  Lagerkapazitätsbedarf  zu  berechnen,  hat  die
       Landesanstalt  für  Entwicklung  der  Landwirtschaft  (LEL)  in  Zusammenarbeit  mit  dem
       Landwirtschaftlichen Technologiezentrum (LTZ) Karlsruhe-Augustenberg das Programm LaKa erstellt.
       Das Excel-basierte Programm LaKa ist im Infodienst Baden-Württemberg kostenlos abrufbar.


           ie Lagerkapazität für flüssige Wirtschafts-  Betriebe mit reinem Maisanbau
       Ddünger inklusive Gärrückständen ist jetzt   besonders betroffen
       in der Düngeverordnung (DüV) geregelt und
       beträgt wie bisher mindestens 6 Monate. Wei-  Die neue DüV differenziert die Verbotszeit-
       terhin bestimmt sich die notwendige Lagerka-  räume für eine Ausbringung von Wirtschafts-
       pazität nach den Sperrfristen der DüV bzw.   düngern weiter und dehnt sie teilweise aus.
       der möglichen Ausbringung nach guter fach-  Damit werden die Ausbringmöglichkeiten
       licher Praxis. Je nach Betriebskonstellation   auf die Zeiträume beschränkt, in denen für
       und Fruchtfolge ergibt sich ein deutlich grö-  die Kulturen tatsächlich ein Düngebedarf
       ßerer Lagerkapazitätsbedarf als die minima-  vorliegt. In der Konsequenz wird für viele
       len 6 Monate. Ferner ist gegebenenfalls zu-  Betriebe eine größere Lagerkapazität als bis-
       sätzliche Lagerkapazität für Regenwasser und   her erforderlich sein. Insbesondere die stark
       weitere Zuflüsse zu berücksichtigen. Schließ-  eingeschränkte Ausbringung nach der Ernte
       lich muss das Fassungsvermögen der Lager-  erhöht bei entsprechender Fruchtfolge den
       behälter größer sein als die nach den genann-  Lagerkapazitätsbedarf. Bei Mais ist z.B. eine
       ten Maßgaben ermittelte Mindestlagerkapazi-  Ausbringung nur von April bis Anfang Juni
       tät. Diese Regelungen galten schon bisher   zulässig, was bei reinem Maisanbau zu einem
       nach der Anlagenverordnung wassergefähr-  Lagerraumbedarf von über 10 Monaten
       dende Stoffe - VawS und sind nun in die DüV   führt. Im Vergleich dazu fällt der erforderli-
       übernommen worden.                       che Lagerraumbedarf bei Grünlandbetrieben






       Landinfo 5 | 2017                                                                                     27
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