Page 29 - Landinfo Heft 5/2017 - Schwerpunkt Klimawandel
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Betrieb und Markt
Achim Bader
Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger Bild: H. Wiest
berechnen mit dem LAKA-Programm
Die in der neuen Düngeverordnung (DüV)erweiterten Sperrfristen zur Ausbringung von flüssigen
Wirtschaftsdüngern können, je nach Fruchtfolge und Grünlandanteil, zu einem größeren
Lagerkapazitätsbedarf für flüssige Wirtschaftsdünger im landwirtschaftlichen Betrieb führen. Um für
jeden Betrieb den betriebsindividuell notwendigen Lagerkapazitätsbedarf zu berechnen, hat die
Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft (LEL) in Zusammenarbeit mit dem
Landwirtschaftlichen Technologiezentrum (LTZ) Karlsruhe-Augustenberg das Programm LaKa erstellt.
Das Excel-basierte Programm LaKa ist im Infodienst Baden-Württemberg kostenlos abrufbar.
ie Lagerkapazität für flüssige Wirtschafts- Betriebe mit reinem Maisanbau
Ddünger inklusive Gärrückständen ist jetzt besonders betroffen
in der Düngeverordnung (DüV) geregelt und
beträgt wie bisher mindestens 6 Monate. Wei- Die neue DüV differenziert die Verbotszeit-
terhin bestimmt sich die notwendige Lagerka- räume für eine Ausbringung von Wirtschafts-
pazität nach den Sperrfristen der DüV bzw. düngern weiter und dehnt sie teilweise aus.
der möglichen Ausbringung nach guter fach- Damit werden die Ausbringmöglichkeiten
licher Praxis. Je nach Betriebskonstellation auf die Zeiträume beschränkt, in denen für
und Fruchtfolge ergibt sich ein deutlich grö- die Kulturen tatsächlich ein Düngebedarf
ßerer Lagerkapazitätsbedarf als die minima- vorliegt. In der Konsequenz wird für viele
len 6 Monate. Ferner ist gegebenenfalls zu- Betriebe eine größere Lagerkapazität als bis-
sätzliche Lagerkapazität für Regenwasser und her erforderlich sein. Insbesondere die stark
weitere Zuflüsse zu berücksichtigen. Schließ- eingeschränkte Ausbringung nach der Ernte
lich muss das Fassungsvermögen der Lager- erhöht bei entsprechender Fruchtfolge den
behälter größer sein als die nach den genann- Lagerkapazitätsbedarf. Bei Mais ist z.B. eine
ten Maßgaben ermittelte Mindestlagerkapazi- Ausbringung nur von April bis Anfang Juni
tät. Diese Regelungen galten schon bisher zulässig, was bei reinem Maisanbau zu einem
nach der Anlagenverordnung wassergefähr- Lagerraumbedarf von über 10 Monaten
dende Stoffe - VawS und sind nun in die DüV führt. Im Vergleich dazu fällt der erforderli-
übernommen worden. che Lagerraumbedarf bei Grünlandbetrieben
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