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Betrieb und Markt
Toralf Bauch
Wildschäden im Feld
Bild: Wildschaden im Feld; Quelle: Shutterstock
Die Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg (WFS) hat im Rahmen ihrer Tätigkeit bei
der Aus- und Weiterbildung sowie in der Betreuung von anerkannten Wildschadensschätzerinnen und
-schätzern feststellen müssen, dass neben vielen betroffenen Gemeinden auch die Basispartner (Land-
wirtschaft & Jagd) häufige Informationsdefizite beim Verfahrensablauf der Wildschäden im Feld besit-
zen. Im Folgenden soll daher der Verfahrensablauf für Wildschäden im Feld dargestellt werden.
m Rahmen der Novellierung des Jagd- und Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder
IWildtiermanagementgesetztes (JWMG) im Jagdschadensschätzung trägt zunächst die
Jahre 2020 sind wichtige Handlungsanpas- Person, die das Tätigwerden der Gemeinde
sungen im Wildschadensverfahren vorge- oder die Schätzung des Wildschadens oder
nommen worden. So wird nach einer fristge- Jagdschadens veranlasst hat, also nicht die
rechten Anmeldung eines Wildschadens (in- Gemeinde. Die geschädigte und ersatzpflich-
nerhalb von sieben Tagen nach Kenntnisnah- tige Person einigen sich über die anteilige
me) von der zuständigen Gemeinde eine Übernahme der Verfahrenskosten. Kommt
Anmeldebescheinigung ausgestellt. Wenn ein es zu keiner Einigung der beiden Parteien,
Einigungsversuch zwischen Geschädigten werden die Verfahrenskosten jeweils zur
und Ersatzpflichtigen erfolglos bleibt, bestellt Hälfte geteilt. Sollten die Verfahrenskosten
auf Antrag eines oder beider Beteiligter die (Wildschadensschätzer & Gemeinde) die Hö-
Gemeinde eine anerkannte Wildschadens- he des eigentlichen Wildschadens oder Jagd-
schätzerin oder einen Wildschadensschätzer schadens allerdings übersteigen, sind diese
zur Schätzung des angemeldeten Schadens. nicht ersatzpflichtig. Für diesen Fall ist die
Darüber hinaus wird durch die Gemeinde der ersatzpflichtige Person nur zur Übernahme
Tag des Schätztermins festgelegt. Eine Liste der Schadenskosten, jedoch nicht zur Über-
der anerkannten Wildschadensschätzerinnen nahme der Verfahrenskosten verpflichtet.
und -schätzer kann durch die Gemeinden bei Die Kosten bleiben in dem Fall bei der Per-
den zuständigen Unteren Jagdbehörden ab- son, die das Tätigwerden der Gemeinde oder
gefragt werden. die Schätzung des Wildschadens oder Jagd-
schadens veranlasst hat.
Tätigkeit der Gemeinde im Verfahrensablauf in Stichworten:
• Anmeldung des Wildschadens innerhalb einer Woche (§ 57 (1) JWMG)
- nachdem die geschädigte Person von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung
gehöriger Sorgfalt erhalten hätte,
- Anmeldung und Beauftragung zur Schadensschätzung erfolgt in schriftlicher Form (Textform gem. §
126b BGB) oder zur Niederschrift (auch E-Mail möglich) bei der zuständigen Gemeinde (§ 13 (1)
DVO zum JWMG).
• Die Anmeldebescheinigung (§ 57 (2) JWMG) stellt die zuständige Gemeinde aus (§ 13 (2) DVO zum
JWMG) und muss neben der sofortigen Information (unverzüglich) an die ersatzpflichtige Person
folgende Punkte enthalten:
- Tag der Anmeldung
- Benennung der geschädigten Person
- Genaue Örtlichkeit des Schadens (Flurstück etc.).
Toralf Bauch
• Nach erfolglosem Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt die Gemeinde (§ 57 (3) JWMG) auf
Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter eine nach § 57 (4) JWMG anerkannte Wildschadens- LAZBW Aulendorf
schätzerin oder einen Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin fest zu dem Zweck, den Tel.: 07525 / 942 – 346
Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. toralf.bauch@lazbw.bwl.
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