Page 34 - Landinfo 2-2021 Schwerpunktthema Lernfeld Landwirtschaft
P. 34
Betrieb und Markt
Bild 1: Miststreuer; Bild: Schramek.
Heike Nitsch, Elisabeth Angenendt
Möglichkeiten zur Verstärkung des Aspektes Klimaschutz
in den landwirtschaftlichen Förderprogrammen
Die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) steht bevor, und damit die Wei-
terentwicklung der landwirtschaftlichen Förderprogramme der sogenannten 2. Säule der GAP auch
vor dem Hintergrund des Klimaschutzes. Im Rahmen der Evaluierung des Maßnahmen- und Entwick-
lungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III) gingen Mitarbeiter*innen
der Universität Hohenheim und des Instituts für Ländliche Strukturforschung (IfLS) der Frage nach,
wie Klimaschutz in diese Programme eingebunden werden kann.
m nun vorliegenden Bericht werden nach menhang mit der Landwirtschaft charakteri-
Ieiner Einführung zu Entwicklung und Her- siert, die grundsätzlich über landwirtschaftli-
kunft der Treibhausgas(THG)-Emissionen che Förderprogramme unterstützt werden
aus der Landwirtschaft einige grundsätzli- können (s. Tabelle 1).
chen Erwägungen zu Klimaschutzmaßnah-
Tab.: 1: Ansatzpunke für den men ausgeführt und konkrete Ansatzpunkte Wirksame Klimaschutzmaßnahmen müssen
Klimaschutz in der 2. GAP-Säule
und Maßnahmen für Klimaschutz im Zusam- möglichst dauerhafte Emissionsminderungen
bzw. Festlegung von Kohlenstoff bewirken und
Emissionen nicht einfach verlagern. So muss ei-
ne Reduzierung von Tierbeständen mit einem
veränderten Konsum von Fleisch- und Milch-
produkten einhergehen. Nutzt man bewusst
Synergien im Bereich Umwelt- und Tierschutz,
Biodiversität oder Klimaanpassung, dann sind
auch Maßnahmen relevant, bei denen Klima-
schutz nicht zwingend die Hauptwirkung dar-
stellt, wie der Humusaufbau in landwirtschaft-
lich genutzten Böden oder der ökologische
Landbau. Die energetische Nutzung von Bio-
masse sollte grundsätzlich auf Reststoffe be-
grenzt werden bzw. erst am Ende einer mög-
lichst mehrfachen stofflichen Nutzung stehen.
34 Landinfo 2 / 2021