Versagungsgründe nach LLG
Im Genehmigungsverfahren wird überprüft (§ 25 Absatz 2 LLG), inwieweit
- die Aufforstung den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entgegensteht,
- durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke
erheblich gemindert würde,
- der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges
Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
- die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
- die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner
nachhaltig zu gefährden,
ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Die unter den Ziffern 1 bis 5 genannten Versagungsgründe sind abschließend, d.h. nur beim Vorliegen einer dieser Gründe
darf die Genehmigung nach dem LLG versagt werden. Liegen keine Versagungsgründe vor, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf
Genehmigung. Liegen Versagungsgründe vor, so ist die Ablehnung eine Ermessensentscheidung. In der Abwägung müssen die
Belange des Antragstellers berücksichtigt werden.
Falls ein Versagungsgrund nach § 25 Absatz 2 LLG vorliegt, ist vor Ablehnung des Antrags zu prüfen, ob
eine Auflage (z.B. Waldsaumgestaltung, Freihalten eines Randstreifens) den Antrag genehmigungsfähig machen kann. Die Stellungnahmen
der Fachbehörden sollten auf solche möglichen Auflagen eingehen. In diesem Fall ist der Antrag mit der geeigneten Auflage zu
genehmigen.
Unabhängig von den Versagensgründen nach LLG können sich ggf. auch Gründe aus der
Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, die einer Genehmigung entgegenstehen.
Zu 1.:
Wenn die Fläche bereits vorrangig für andere Zwecke z.B. eine Straße eingeplant ist, wird dies in der Regel in der
Stellungnahme der Gemeinde berücksichtigt. Eventuell den fachbereich "Raumordnung und Landesplanung" im LRA anhören.
Zu 2.:
Landwirtschaftliche Fragestellungen:
- Agrarstrukturelle Belange sind die Verkleinerung landwirtschaftlicher Flurstücke durch die Aufforstung insbesondere nach einer
Flurbereinigung oder die Fixierung kleiner Flurstücke durch die Aufforstung vor einer geplanten Flurbereinigung
- Eine erhebliche Minderung der Ertragsfähigkeit auf dem benachbarten Flurstück kann durch Schattenwurf oder Wasserentzug
verursacht werden oder wenn durch eine riegelartige Aufforstung in einem Tal einKaltluftstau entsteht. Zu betonen ist, dass es sich um eine
erhebliche Ertragsminderung handeln muss (vgl. VG Freiburg vom 19.05.2010, Az. 1 K 689/08: Minderung mindestens 20% auf dem gesamten
Grundstück)
Zu 3.:
Angehört werden sollten alle Behörden, die im Bereich "Naturhaushalt" tätig und von der beantragten Fläche betroffen
sind, also neben der unteren Naturschutzbehörde ggf. auch die untere Wassschutzbehörde, untere Bodenschutzbehörde und
andere
Die Genehmigung ist ferner auf Grundlage des Naturschutzrechts zu versagen, wenn weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen (z.B.
für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Grünbestände und Biotope nach § 33 NatschG) entgegenstehen
(§ 25 Absatz 5
LLG).
Zu 4.:
Konkretisierte Zielvorstellungen der Gemeinde sind in erster Linie in den Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplan),
aber auch beispielsweise in Satzungen über Aufforstungs- und Nichtaufforstungsgebiete (§ 25 LLG, § 28 NRG) enthalten. Formlose Planungen,
Absichtserklärungen, Schubladenentwürfe und einfache Gemeinderatsbeschlüsse über ein Thema zählen nicht dazu.
Zu 5.:
Dieser Versagungsgrund soll sicherstellen, dass Wald einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Straßen und Gebäuden hat.