Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur
und zur Pflege der Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG)
Vom 23. Juni 2015
(zu § 30 BNatSchG)
(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
- Streuwiesen und Kleinseggenriede,
- naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees,
- Höhlen und Dolinen sowie
- Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.
Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.
(2) Freie Landschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.
(3) Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 30 Absatz 3 BNatSchG ist
- in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten die höhere Naturschutzbehörde,
- im Übrigen die untere Naturschutzbehörde
zuständig. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.
(4) Abweichend von § 30 Absatz 2 BNatSchG ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem Pflege- oder Entwicklungsplan für ein nationales Schutzgebiet, in einem Managementplan für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 oder dem Arten- und Biotopschutzprogramm dargestellt sind.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt § 30 Absatz 2 BNatSchG abweichend von § 30 Absatz 6 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(6) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg erfasst die gesetzlich geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten werden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg im Internet veröffentlicht. Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahre, zu wiederholen.
(7) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.