Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung
Zuständigkeiten Aufforstungsgenehmigung
Beteiligung und Zuständigkeit (§ 29 a LLG)
Zuständige Behörde für Entscheidungen nach §§ 25 LLG und 25 Absatz 1 und 2 LLG und die Entgegennahme der Anzeige nach § 25 a Absatz 3 Satz 4 LLG ist die untere Landwirtschaftsbehörde (ULB). Die ULB hört im Genehmigungs- wie auch im Anzeigeverfahren alle betroffenen Träger öffentlicher Belange.
Über Anträge nach § 25 Absatz 1 und § 25 a Absatz 1 und 2 entscheidet sie im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde, über Entscheidungen nach § 25 a Absatz 3 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
Über Vorhaben nach § 25 a Absatz 3 Satz 4 (Anzeige von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisig) informiert die ULB die belegene Gemeinde und alle berührten Fachbehörden.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige bei Aufforstungen in Gebieten, die von der Gemeinde nach § 25 b LLG durch Satzungsbeschluss als Aufforstungsgebiete ausgewiesen wurden, ist die Gemeinde (§ 25 Absatz 3 Satz 3 LLG).