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Umsetzungsintrumente, Fördermöglichkeiten
nen Jahren eine größere Bereitschaft zu solchen Projekten 7 Umsetzungsinstrumente,
entwickelt. Für den Staatswald manifestiert sich diese in der Fördermöglichkeiten
Gesamtkonzeption Waldnaturschutz ForstBW . Waldwei-
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de bzw. die Reaktivierung früherer Hutewälder finden sich
dort als Ziel 4 – „historische Waldnutzungsformen erhalten 7.1 Landschaftspflegerichtlinie
und fördern“.
Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ist Grundlage der
Als Beispiel aus der Projektregion kann das Projekt Stockert Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Land-
im Landkreis Heidenheim genannt werden. Ein aufgelichte- schaftspflege und der Landeskultur gemäß § 5 des Natur-
ter, ehemaliger Bauernwald / Niederwald wird durch eine schutzgesetzes (NatSchG) .
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kombinierte Rinder- und Ziegenbeweidung als Hutewald
genutzt, um eine offene Waldstruktur zu fördern. Die teil- Die geförderten Maßnahmen dienen insbesondere
weise Entnahme von Bäumen und Gehölzen erfolgte im
Winter 2015 / 2016, die Beweidung startete im folgenden • der Verwirklichung der Ziele in § 1 in Verbindung mit §
Frühjahr. Ein Monitoring zur Vegetations- und Strukturent- 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
wicklung (floristische Kartierungen und Foto-Monitoring) • der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 in Verbindung
wird projektbegleitend durchgeführt. Weitere Informatio- mit § 2 NatSchG,
nen hierzu sind beim LEV oder der UNB im Landkreis • der Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungs-
Heidenheim erhältlich. landschaft gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 des Land-
wirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG).
Analog zur LPR steht für nichtstaatliche Waldbesitzer und Des Weiteren werden mit der LPR Ziele des Europäischen
Waldbesitzerinnen eine Fördermöglichkeit für Waldnatur- Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung der ländlichen
schutzprojekte durch die Verwaltungsvorschrift „Nachhal- Räume ELER umgesetzt.
tige Waldwirtschaft“ (VwV NWW) zur Verfügung („Förde-
rung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung Die LPR gliedert sich in die Teile A – E. Die extensive Be-
der Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder“). Gemäß wirtschaftung und Pflege von Flächen über Vertragsnatur-
Teil E können z.B. die Neuanlage, Entwicklung und flächige schutz mit fünfjährigen Laufzeiten ist im Teil A geregelt,
Erweiterung gefördert werden von Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz mit i.d.R. ein-
jährigen Laufzeiten im Teil B. Auch der Teil C „Grunder-
• Biotopen im Sinne der Waldbiotopkartierung (WBK), werb zur Biotopentwicklung“ kann in der Umsetzung von
• Artenlebensstätten von Arten der Vogelschutz-RL An- Schäferrevierkonzepten hilfreich sein.
hang 1 und nach Anhang 2 und 4 der FFH-RL im Wald
und
• Waldinnen- und -außenrändern.
24 http://www.foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/1962007
Ansprechpartner ist die Untere Forstbehörde.
Am Anfang eines Reaktivierungsprojekts zur Waldweide
stehen in der Regel größere Holzentnahmen an. Die Ein-
nahmen aus dem Holzverkauf helfen, die Projektausgaben
für Planung, Zauninvestitionen, Monitoring oder Öffent-
lichkeitsarbeit abzudecken.
In der Regel behalten solche Waldweideflächen ihren recht-
lichen Status als Waldfläche. Voraussetzung ist ein Kronen-
schluss von mindestens 40%. Somit ist der Tatbestand der
Waldumwandlung nicht erfüllt und kein Waldausgleich an
anderer Stelle erforderlich. Unabhängig davon muss sich der
jeweilige Waldeigentümer bzw. die -eigentümerin die Wald-
weide auf diesen Flächen bei der Höheren Forstbehörde
genehmigen lassen (formloser Antrag mit Lageplan und
naturschutzfachlicher Bewertung durch die Untere Natur-
schutzbehörde).
Abbildung 54: Hutewaldprojekt Stockert im Lonetal mit Lit-
23 http://www.forstbw.de/schuetzen-bewahren/waldnaturschutz/
gesamtkonzeption-waldnaturschutz/ zenzaun; Foto: Strobl
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