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Aus den Dienststellen
Übergangsregelung: Spätestens bis 30. Juni
2027 muss eine Jagdgenossenschaftsver-
sammlung stattgefunden haben, in der die
Wahl des Jagdvorstandes oder die Übertra-
gung auf den Gemeinderat erfolgt.
Situation in den Regierungsbezirken
Stellt man die gemeindeverwalteten Jagdge-
nossenschaften (unter Einbeziehung der Un-
terscheidung „geschäftsführendem Vor-
Abb. 2: Anzahl Gemeindeverwalteter Jagdgenossenschaften im Verhältnis zu stand“ und „Notvorstand“) den selbstverwal-
selbstverwalteten Jagdgenossenschaften in Baden-Württemberg unter Einbezie- teten Jagdgenossenschaften gegenüber, sieht
hung der Kriterien „Gemeindeverwaltet mit geschäftsführendem Vorstand“ und die Verteilung wie in Abb. 2 dargestellt aus.
„Notvorstand“, aufgegliedert nach den vier Regierungsbezirken Baden-Württem-
bergs und Gesamtergebnis.
Der jeweilige Anteil gibt die Interessenslage
wieder: Es lässt sich erkennen, in welchen Re-
schaft kann die Verwaltung der Jagdgenos- gionen Selbstverwaltung eher verbreitet und
senschaft für die Dauer der gesetzlichen Min- in welchen eher die kommunale Verwaltung
destpachtzeit dem Gemeinderat mit dessen tendenziell vorherrschend ist. Sind Gemein-
Zustimmung übertragen werden“ („gewählt“) den selbst oder überwiegend Eigentümer von
(§ 15 (7) S. 1 JWMG). Notvorstand bedeutet, Flächen, liegt eine eigene, kommunale Verwal-
„solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagd- tung oftmals nahe. Das Engagement der Ge-
vorstand gewählt hat oder keine Übertragung meinden bei der Umsetzung von eigenen In-
der Verwaltung nach Absatz 7 stattgefunden teressen unter der Voraussetzung größerer,
hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes eigener Eigentumsanteile (beispielsweise
auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Ge- Waldeigentum) ist bei vielen Kommunen oft-
meinderat wahrgenommen (Notjagdvor- mals höher, als bei der Beauftragung zur Ver-
stand)“ (§ 15 (3) S. 3 JWMG). „Der Notjagd- tretung des Jagdrechtes Dritter.
vorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl
eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertra-
gung der Verwaltung nach Absatz 7 hinzuwir- Weitere Ergebnisse und
ken“ (§ 15 (3) S. 4 JWMG). Auswertungen
Zum 30.06.2020 trat eine weitreichende zwei-
te Änderung bzw. Novellierung des JWMG in Art der Jagdnutzung
Kraft: In Fällen, in denen der Jagdvorstand Auf die Frage, „welche Nutzungsart der Jagd-
vor dem 30. Juni 2020 für länger als 6 Jahre nutzung in Jagdgenossenschaften für sinnvoll
gewählt wurde oder für einen längeren Zeit- gehalten wird“, antworteten die Jagdgenos-
raum als 6 Jahre die Verwaltung auf den Ge- senschaften sehr eindeutig: Sie präferieren die
meinderat übertragen wurde, gilt folgende „Verpachtung“ (Abb. 3).
Ein Begehungsscheinmodell führt im Regel-
fall zu hohem (administrativem wie zeitli-
chem) Aufwand und Kosten. Die „herkömm-
Abb. 3: Prozentuale Verteilung der Rückmeldungen hinsichtlich der bevorzugten liche“ Methode der Verpachtung birgt den
Nutzungsart der Jagdnutzung Vorteil, dass die Jägerschaft Verantwortung
übernimmt und sich einbringt. Dies bedeutet
wiederum weniger Arbeit, Zeit und Aufwand
für die Jagdgenossenschaften, verbunden mit
einem geringeren finanziellen Aufwand.
Wildschaden
„Regelungen zu Wildschadensausgleichs-
maßnahmen im Pachtvertrag der Jagdgenos-
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