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Aus den Dienststellen





                                                                            Übergangsregelung: Spätestens bis 30. Juni
                                                                            2027 muss eine Jagdgenossenschaftsver-
                                                                            sammlung stattgefunden  haben,  in  der  die
                                                                            Wahl des Jagdvorstandes oder die Übertra-
                                                                            gung auf den Gemeinderat erfolgt.


                                                                              Situation in den Regierungsbezirken

                                                                            Stellt man die gemeindeverwalteten Jagdge-
                                                                            nossenschaften (unter Einbeziehung der Un-
                                                                            terscheidung „geschäftsführendem Vor-
          Abb. 2: Anzahl Gemeindeverwalteter Jagdgenossenschaften im Verhältnis zu   stand“ und „Notvorstand“) den selbstverwal-
          selbstverwalteten Jagdgenossenschaften in Baden-Württemberg unter Einbezie-  teten Jagdgenossenschaften gegenüber, sieht
          hung der Kriterien „Gemeindeverwaltet mit geschäftsführendem Vorstand“ und   die Verteilung wie in Abb. 2 dargestellt aus.
          „Notvorstand“, aufgegliedert nach den vier Regierungsbezirken Baden-Württem-
          bergs und Gesamtergebnis.
                                                                            Der jeweilige Anteil gibt die Interessenslage
                                                                            wieder: Es lässt sich erkennen, in welchen Re-
                                   schaft kann die Verwaltung der Jagdgenos-  gionen Selbstverwaltung eher verbreitet und
                                   senschaft für die Dauer der gesetzlichen Min-  in welchen eher die kommunale Verwaltung
                                   destpachtzeit dem Gemeinderat mit dessen   tendenziell vorherrschend ist. Sind Gemein-
                                   Zustimmung übertragen werden“ („gewählt“)   den selbst oder überwiegend Eigentümer von
                                   (§ 15 (7) S. 1 JWMG). Notvorstand bedeutet,   Flächen, liegt eine eigene, kommunale Verwal-
                                   „solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagd-  tung oftmals nahe. Das Engagement der Ge-
                                   vorstand gewählt hat oder keine Übertragung   meinden bei der Umsetzung von eigenen In-
                                   der Verwaltung nach Absatz 7 stattgefunden   teressen unter der Voraussetzung größerer,
                                   hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes   eigener Eigentumsanteile (beispielsweise
                                   auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Ge-  Waldeigentum) ist bei vielen Kommunen oft-
                                   meinderat wahrgenommen (Notjagdvor-      mals höher, als bei der Beauftragung zur Ver-
                                   stand)“ (§ 15 (3) S. 3 JWMG). „Der Notjagd-  tretung des Jagdrechtes Dritter.
                                   vorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl
                                   eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertra-
                                   gung der Verwaltung nach Absatz 7 hinzuwir-  Weitere Ergebnisse und
                                   ken“ (§ 15 (3) S. 4 JWMG).                 Auswertungen

                                   Zum 30.06.2020 trat eine weitreichende zwei-
                                   te Änderung bzw. Novellierung des JWMG in   Art der Jagdnutzung
                                   Kraft: In Fällen, in denen der Jagdvorstand   Auf die Frage, „welche Nutzungsart der Jagd-
                                   vor dem 30. Juni 2020 für länger als 6 Jahre   nutzung in Jagdgenossenschaften für sinnvoll
                                   gewählt wurde oder für einen längeren Zeit-  gehalten wird“, antworteten die Jagdgenos-
                                   raum als 6 Jahre die Verwaltung auf den Ge-  senschaften sehr eindeutig: Sie präferieren die
                                   meinderat übertragen wurde, gilt folgende   „Verpachtung“ (Abb. 3).

                                                                            Ein Begehungsscheinmodell führt im Regel-
                                                                            fall zu hohem (administrativem wie zeitli-
                                                                            chem) Aufwand und Kosten. Die „herkömm-
         Abb. 3: Prozentuale Verteilung der Rückmeldungen hinsichtlich der bevorzugten   liche“ Methode der Verpachtung birgt den
         Nutzungsart der Jagdnutzung                                        Vorteil, dass die Jägerschaft Verantwortung
                                                                            übernimmt und sich einbringt. Dies bedeutet
                                                                            wiederum weniger Arbeit, Zeit und Aufwand
                                                                            für die Jagdgenossenschaften, verbunden mit
                                                                            einem geringeren finanziellen Aufwand.



                                                                            Wildschaden
                                                                            „Regelungen zu Wildschadensausgleichs-
                                                                            maßnahmen im Pachtvertrag der Jagdgenos-


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