Zum Inhalt springen

Hinweise



Innerhalb der Bauleitplanung gilt:

  • Grundstücke im bebauten Gebiet selbst fallen nicht unter § 26 LLG BW. Hier greifen nur noch zivil- und nachbarrechtliche Bestimmungen seit § 19 NatSchG aufgehoben wurde.
  • Hat die Bebauung eines Baugebietes erst vereinzelt eingesetzt, wird der Übergang des Bodens von der landwirtschaftlichen Nutzung zur Nutzung als Bauland „fließen". Hier hängt die Entscheidung vom Einzelfall ab.
  • Gebiete, für die Bebauungspläne beschlossen worden sind, die jedoch noch nicht umgelegt oder erschlossen wurden, sind Teile der offenen Landschaft und fallen damit unter die Pflegepflicht.
  • Bauerwartungsland ist landwirtschaftlich nutzbar, die Umwidmung ist nicht erfolgt, es fällt im vollen Umfang unter die Pflegepflicht.


Für die Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG BW gilt:

  • Die Pflegepflicht bleibt bis zur Entscheidung über den Aufforstungsantrag bestehen.


Für Schutzgebiete gilt grundsätzlich, soweit die Schutzgebietsverordnung nichts anderes bestimmt:

  • Die landwirtschaftlichen Grundstücke unterliegen innerhalb der Schutzgebiete ebenso der Pflegepflicht wie die übrigen in der offenen Landschaft liegenden Grundstücke.