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Naturschutzfachliche Planungsgrundlagen
Für eine Übersicht oder Recherche des Bearbeitungsstandes
(Endfassung) eines MaP gibt es auf der Homepage der
LUBW eine Auflistung aller Pläne nach aktuellem Stand.
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Naturschutzgebiete (NSG)
Auf Grundlage von § 23 BNatSchG können Gebiete unter
Schutz gestellt werden, „in denen ein besonderer Schutz von
Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen
Teilen erforderlich ist“ (BMJV 2016). Es sind die per Gesetz
am strengsten geschützten Gebiete, in denen der Schutz der
Natur oberste Priorität hat. Die Ausweisung erfolgt aus wis-
senschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundli-
chen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensstätten, Bio-
topen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildleben-
der Tier- und Pflanzenarten per Rechtsverordnung durch
die höhere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium).
Auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder her- Abbildung 8: Abwechslungsreiche Kulturlandschaft am Riesrand
vorragenden Schönheit von Natur und Landschaft können westlich von Riesbürg, Ostalbkreis; z.T. sich überlagernde
Naturschutzgebiete (NSG) ausgewiesen werden. Ziel ist es, Schutzkategorien hier: FFH (Talgrund und Hang links), LSG
die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums (beidseits gehölz- und grünlandgeprägte Hangbereiche), NSG
(Hangbereich links); Foto: Ebert
zu erhalten. In den Gebieten sollen insbesondere gefährde-
te Tier- und Pflanzenarten Rückzugsräume finden und sich
optimal entwickeln können. NSG vergleichbar. Wie bei den NSG gibt es eine Verord-
nung mit Schutzgegenstand, Schutzweck und Verboten. Zu-
Der Grundaufbau der NSG-Schutzgebietsverordnungen ist ständig für die Ausweisung ist die untere Naturschutzbehör-
nahezu identisch: Schutzgegenstand, Schutzzweck, Verbote, de.
zulässige Handlungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten.
Die NSG-Verordnung enthält eine Auflistung von auf den Landschaftsschutzgebiet (LSG)
Schutzzweck abgestimmten Verboten. Für die ordnungsge-
mäße Landwirtschaft (oder Forstwirtschaft, Jagdausübung Auch für Landschaftsschutzgebiete erfolgt die Ausweisung
etc.) gelten die Verbote, sofern bestimmte Grundsätze ein- über eine Verordnung, die Schutzzweck, Verbote und Er-
gehalten werden, nicht. In der Regel kann die bisher übliche, laubnisvorbehalte enthält. Zuständig ist die untere Natur-
ordnungsgemäße Landbewirtschaftung auch nach einer schutzbehörde. Landschaftsschutzgebiete sind oft mehrere
NSG-Ausweisung ohne größere Einschränkungen weiter- hundert Hektar groß. LSG sind von den Auflagen und Nut-
geführt werden. In Bezug auf die Schafbeweidung können
Einschränkungen zum Aufstellen von Zäunen, zur Dünger-
ausbringung, Grünlandschonzeiten oder Pferchverbote
durch die jeweilige NSG-Verordnung vorkommen – ge-
bietsbezogen und aus dem Schutzzweck heraus begründet.
Soweit Schäferbetrieb und LEV die Einschätzung haben,
dass ein Verbot im konkreten Fall vor Ort zu großen Prob-
lemen führt (Bsp.: Schafbeweidung einer größeren Fläche
steht auf der Kippe), sollte mit der höheren Naturschutzbe-
hörde Kontakt aufgenommen werden.
Naturdenkmal (ND)
Einzelgebilde wie landschaftsprägende Bäume, Höhlen und
naturschutzwürdige Flächen bis zu fünf Hektar Größe (z.B.
kleinere Wasserflächen, Wacholderheiden oder Moore) kön-
nen als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Der Schutzsta-
tus der flächenhaften Naturdenkmale ist mit dem eines
Abbildung 9: Beweidung mit Schafen und Ziegen als ideale
Nutzungsform für naturschutzfachlich hochwertige Heiden; Foto:
7 https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/ LEV Heidenheim
management-und-sicherung, zuletzt abgerufen am 20.06.2018
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