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Naturschutzfachliche Planungsgrundlagen





       Für eine Übersicht oder Recherche des Bearbeitungsstandes
       (Endfassung)  eines MaP gibt es auf der Homepage  der
       LUBW  eine Auflistung aller Pläne nach aktuellem Stand.
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       Naturschutzgebiete (NSG)

       Auf Grundlage von § 23 BNatSchG können Gebiete unter
       Schutz gestellt werden, „in denen ein besonderer Schutz von
       Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen
       Teilen erforderlich ist“ (BMJV 2016). Es sind die per Gesetz
       am strengsten geschützten Gebiete, in denen der Schutz der
       Natur oberste Priorität hat. Die Ausweisung erfolgt aus wis-
       senschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundli-
       chen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensstätten, Bio-
       topen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildleben-
       der Tier- und Pflanzenarten per Rechtsverordnung durch
       die höhere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium).
       Auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-  Abbildung 8:   Abwechslungsreiche Kulturlandschaft am Riesrand
       vorragenden Schönheit von Natur und Landschaft können   westlich von Riesbürg, Ostalbkreis; z.T. sich überlagernde
       Naturschutzgebiete (NSG) ausgewiesen werden. Ziel ist es,   Schutzkategorien hier: FFH (Talgrund und Hang links), LSG
       die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums   (beidseits gehölz- und grünlandgeprägte Hangbereiche), NSG
                                                              (Hangbereich links); Foto: Ebert
       zu erhalten. In den Gebieten sollen insbesondere gefährde-
       te Tier- und Pflanzenarten Rückzugsräume finden und sich
       optimal entwickeln können.                             NSG vergleichbar. Wie bei den NSG gibt es eine Verord-
                                                              nung mit Schutzgegenstand, Schutzweck und Verboten. Zu-
       Der Grundaufbau der NSG-Schutzgebietsverordnungen ist   ständig für die Ausweisung ist die untere Naturschutzbehör-
       nahezu identisch: Schutzgegenstand, Schutzzweck, Verbote,   de.
       zulässige Handlungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten.
       Die NSG-Verordnung enthält eine Auflistung von auf den   Landschaftsschutzgebiet (LSG)
       Schutzzweck abgestimmten Verboten. Für die ordnungsge-
       mäße Landwirtschaft (oder Forstwirtschaft, Jagdausübung   Auch für Landschaftsschutzgebiete erfolgt die Ausweisung
       etc.) gelten die Verbote, sofern bestimmte Grundsätze ein-  über eine Verordnung, die Schutzzweck, Verbote und Er-
       gehalten werden, nicht. In der Regel kann die bisher übliche,   laubnisvorbehalte enthält. Zuständig ist die untere Natur-
       ordnungsgemäße Landbewirtschaftung  auch nach einer    schutzbehörde. Landschaftsschutzgebiete sind oft mehrere
       NSG-Ausweisung ohne größere Einschränkungen weiter-    hundert Hektar groß. LSG sind von den Auflagen und Nut-
       geführt werden. In Bezug auf die Schafbeweidung können
       Einschränkungen zum Aufstellen von Zäunen, zur Dünger-
       ausbringung, Grünlandschonzeiten oder Pferchverbote
       durch die jeweilige NSG-Verordnung vorkommen – ge-
       bietsbezogen und aus dem Schutzzweck heraus begründet.

       Soweit Schäferbetrieb und LEV die Einschätzung haben,
       dass ein Verbot im konkreten Fall vor Ort zu großen Prob-
       lemen führt (Bsp.: Schafbeweidung einer größeren Fläche
       steht auf der Kippe), sollte mit der höheren Naturschutzbe-
       hörde Kontakt aufgenommen werden.

       Naturdenkmal (ND)


       Einzelgebilde wie landschaftsprägende Bäume, Höhlen und
       naturschutzwürdige Flächen bis zu fünf Hektar Größe (z.B.
       kleinere Wasserflächen, Wacholderheiden oder Moore) kön-
       nen als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Der Schutzsta-
       tus der flächenhaften Naturdenkmale ist mit dem eines
                                                              Abbildung 9:   Beweidung mit Schafen und Ziegen als ideale
                                                              Nutzungsform für naturschutzfachlich hochwertige Heiden; Foto:
       7  https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/  LEV Heidenheim
       management-und-sicherung, zuletzt abgerufen am 20.06.2018



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