Page 15 - Landinfo 3/2020 Schwerpunkt WBI Freiburg
P. 15
Schwerpunktthema
Gemeinschaftliche Weinbaukartei
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86
des Rates vom 24. Juli 1986 wurde die Ein-
führung der Gemeinschaftlichen Weinbau-
kartei durch die Europäische Union beschlos-
sen. Den Mitgliedstaaten wurde zur Fertig-
stellung der Weinbaukartei ein Zeitraum von
sechs Jahren eingeräumt und auferlegt dafür
Sorge zu tragen, dass die Kartei regelmäßig
auf den neuesten Stand gebracht wird, sobald
die gesammelten Angaben zur Verfügung ste-
hen.
Nutzung und Zweck der Weinbaukartei sind:
Bild 2: Antragsformulare für die
amtliche Qualitätsweinprüfung;
1. Feststellung des Anbaupotentials und die Foto: WBI
Produktionsentwicklung
2. Ermittlung der anrechenbaren Ertragsreb-
fläche zur Durchführung der Mengenregu- • Ernte- und Erzeugungsmeldung für Er-
lierung gemäß den §§ 9 bis 11 des Weinge- zeugerbetriebe
setzes
• Weinerzeugungsmeldung für Kellereien
3. Meldung von Rodung, Neuanpflanzung
und Wiederbepflanzung Erhebung der Abgabe für den
Deutschen Weinfonds (DWF)
4. Fortschreibung der Weinbaustatistik durch
das Statistische Landesamt Grundlage für die Erhebung des DWF ist die
Weinbaukartei. Der DWF und das Deutsche
5. Grundlage für die Durchführung der Um- Weininstitut sind Gemeinschaftseinrichtun-
strukturierungs- und Umstellungsbeihilfen gen der deutschen Weinwirtschaft zur Förde-
rung der Qualität und des Absatzes deutscher
6. Grundlage für die Erhebung der Abgabe Weine durch wettbewerbsneutrale Marketing-
für den Deutschen Weinfonds maßnahmen im In- und Ausland. Sie wurden
durch das Weinwirtschaftsgesetz aus dem
Zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben Jahr 1961 gesetzlich verankert.
(wie z.B. unter Punkt 1 genannt) werden im
Weinwirtschaftsjahr folgende Meldungen In Baden-Württemberg sind für die Erhe-
von ca. 10.750 Weinbaubetrieben im Anbau- bung der Abgabe des DWF die weinbaukar-
gebiet Baden am WBI erfasst und bearbeitet: teiführenden Stellen seit 2007 zuständig und
für das Anbaugebiet Baden das WBI, für das
• Änderungsmeldung zur gemeinschaftli- Anbaugebiet Württemberg die Staatliche
chen Weinbaukartei (Stand 31. Mai) Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und
Obstbau in Weinsberg.
• Bestandsmeldung Wein für Erzeuger- und
Handelsbetriebe (Stand: 31. Juli) Die Abgabenhöhe ist in § 43 des Weingeset-
zes geregelt. Demnach muss jeder Erzeuger
• Übermengen- u. Destillationsmeldung eine Abgabe von 0,67 € pro Ar Weinbergsflä-
(Stand: 31. Juli) che entrichten, sofern diese mehr als zehn Ar
umfasst. Wolfgang Egerer
• Meldung önologischer Verfahren (Zeit- WBI, Referat 23
raum: 1. Sep. bis 31. Dez.) Die Qualitätsweinprüfung und die Gemein- Qualitätsprüfung,
schaftliche Weinbaukartei sind hoheitliche Weinbaukaratei
• Meldung Destillation aus Destillations- Aufgaben und dienen als Grundlage zur Qua- Tel.: 0761 /40165 - 2301
Menge litätssicherung sowie zur Erfassung und wolfgang.egerer@wbi.
Überprüfung weinmarktrelevanter Daten. bwl.de
Landinfo 3 | 2020 15