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Anwendungsbereich



Der Pflegepflicht nach § 26 LLG BW unterliegen nicht alle Grundstücke in der offenen Landschaft. Nur die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke sind erfasst. Einem neueren Urteil des VGH Mannheim zufolge (Az. 10 S 2619/00) ist die Nutzbarkeit anhand von natürlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Beispielsweise sind Flächen mit extremer Steillage oder Vernässungen nicht mehr als landwirtschaftlich nutzbar anzusehen.
Ökonomische Kriterien sind nicht ausschlaggebend dafür, ob ein Grundstück als landwirtschaftlich nutzbar anzusehen ist. Sie kommen erst bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 27 Abs. 1 LLG BW als Maßstab in Betracht.
Ob ein Grundstück in diesem Sinne landwirtschaftlich nutzbar ist oder ob die Bewirtschaftung oder Pflege zumutbar ist, hat die untere Landwirtschaftsbehörde nach fachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Als Entscheidungshilfe kann hierzu die Flurbilanz herangezogen werden. Grundstücke, die in dieser Fachplanung als „nicht landbauwürdige Flächen" dargestellt sind, lassen sich in der Regel nicht mehr ökonomisch bewirtschaften.

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