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Aufforstung

Unter Aufforstung im Sinne des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) versteht man die gezielte Bepflanzung eines Grundstücks in der offenen Landschaft mit Forstpflanzen (Waldbäumen oder -sträuchern) oder die Überlassung einer Fläche an die natürliche Bewaldung durch Sukzession beziehungsweise Naturverjüngung. Die Pflanzen müssen geeignet sein, einen Wald entstehen zu lassen. Daher fällt beispielsweise die Pflanzung einer Obstwiese nicht unter die §§ 25 bis 29 LLG. Dagegen gelten die Bestimmungen auch für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen beziehungsweise für Weihnachtsbäume, sowie Schmuck- und Zierreisig, da diese Flächen sich zu Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes entwickeln können, wenn sie nicht entsprechend genutzt werden.
Im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) wurden durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 551) neben dem Grünlandumbruchverbot auch die Vorschriften zur Anlage von Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig sowie Kurzumtriebsplantagen neu geregelt. Dies war erforderlich, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Anzeigepflicht nicht ausreicht, Missstände bei der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen zu verhindern.

Karte: Aufforstungsflächen nach der Erstaufforstungsprämie in Baden-Württemberg 2018

Quelle: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Gemeinsamer Antrag 2018

Daten zu den beantragten und genehmigten Aufforstungen aus den Landratsämtern liegen nicht vor. Die Karte zeigt dagegen alle im Gemeinsamen Antrag 2018 beantragten Flurstücke im Rahmen der Erstaufforstungsprämie (bis einschließlich 2006). Die meisten Aufforstungen gab es demnach in den Kreisen Ravensburg (95 ha), Biberach (94 ha), Ortenau (85 ha), , Ostalb (43 ha), Sigmaringen (43 ha) und Emmendingen (29 ha).


Stand 03.2019

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