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Schwerpunktthema: Agri-Photovoltaik





         Bauplanungsrecht und                      Agri-PV-Anlagen sind demnach nur dann im
         Bauordnungsrecht                          Außenbereich privilegiert, sofern das Vorha-
                                                   ben der Nutzung solarer Strahlungsenergie
       Agri-PV-Anlagen sind bauliche Anlagen, für   durch besondere Solaranlagen im Sinne des §
       deren Errichtung eine Baugenehmigung ge-    48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchstabe a, b und c EEG
       mäß den Landesbauordnungen erforderlich     dient und das Vorhaben in einem räumlich-
       ist. Die Anforderungen für eine Baugenehmi-  funktionalen Zusammenhang mit einem
       gung variieren je nach Bundesland leicht. Je-  land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbauli-
       doch müssen alle Bauvorhaben den bundes-    chen Betrieb steht, die Grundfläche der be-
       rechtlichen Vorgaben des Bauplanungsrechts   sonderen Solaranlage nicht 25.000 Quadrat-
       entsprechen. Eine Baugenehmigung für eine   meter überschreitet und nur eine Anlage pro
       Agri-PV-Anlage wird erteilt, wenn keine öf-  Hofstelle oder Betriebsstandort betrieben
       fentlich-rechtlichen  Vorschriften  dem  Bau   wird.
       der Anlage entgegenstehen und diese damit
       den bauplanungsrechtlichen und bauord-
       nungsrechtlichen Anforderungen entspricht .  Besondere Solaranlagen
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                                                   Besondere Solaranlagen nach § 48 Abs. 1 S. 1
       Landwirtschaftliche Flächen, auf denen Agri-  Nr. 5 EEG Buchstabe a, b und c sind PV-
       PV-Anlagen errichtet werden, befinden sich   Anlagen, die entweder auf Ackerflächen, auf
       in aller Regel im unbeplanten Außenbereich   Flächen mit gleichzeitiger landwirtschaftli-
       gemäß § 35 BauGB. Sofern die bauplanungs-   cher  Nutzung  in  Form  eines  Anbaus  von
       rechtliche Zulässigkeit für eine Agri-PV-An-  Dauerkulturen  oder  mehrjährigen  Kulturen
       lage nicht über § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB    auf derselben Fläche oder auf Grünland bei
       erreicht werden kann, ist ein Bebauungsplan   gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung
       für die Errichtung einer solchen Anlage not-  als Dauergrünland genutzt werden. Bei den
       wendig .                                    drei aufgeführten Flächenkategorien darf es
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                                                   sich nicht um Moorböden, Naturschutzge-
       Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans     biete, Nationalparks, Natura 2000-Gebiete
       müssen Prüfungen wie die Umweltprüfung      oder um Lebensraumtypen handeln nach An-
       oder die Öffentlichkeitsbeteiligung, die be-  hang I der Richtlinie 92/43/EWG.
       reits bei der Aufstellung des Bebauungsplans
       berücksichtigt wurden, nicht erneut durchge-
       führt werden .                              Anforderungen
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                                                   Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EEG in Verbin-
       Das Bauordnungsrecht gewährleistet in § 1   dung mit § 85c EEG wurde die Bundesnetz-
       und § 3 LBO BW, dass bauliche Anlagen, ein-  agentur ermächtigt, Anforderungen zu den
       schließlich Agri-PV-Anlagen, sicherheitstech-  verschiedenen besonderen Solaranlagen fest-
       nischen Anforderungen genügen. Dazu zäh-    zulegen. In den Jahren 2021 und 2023 hat die
       len Anforderungen an die notwendigen Ab-    Bundesnetzagentur Festlegungen zu den be-
       standsflächen, Erschließung, Standsicherheit,   sonderen Solaranlagen getroffen. In der Fest-
       Schall- und Brandschutz und Vorgaben an die   legung aus dem Jahr 2021  hat die Bundes-
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       verwendeten Materialien.                    netzagentur unter anderem Anforderungen
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                                                   zeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben
         Privilegierung von Agri-PV-Anlagen        Fläche und auf landwirtschaftlich genutzten
         im Außenbereich                           Flächen festgelegt, auf denen Dauerkultu-
                                                   ren oder mehrjährige Kulturen angebaut    Vgl. (in Erscheinung)
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       Agri-PV-Anlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 9   werden.                              Hochschule Kehl (2024):
       BauGB im Außenbereich privilegiert. Neben                                          Modellregion Agri-PV
       den grundsätzlichen Anforderungen aus § 35   Agri-PV-Anlagen sind dann besondere So-  BaWü, Leitfaden für die
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       Abs. 1 BauGB, dass die Agri-PV-Anlage öf-   laranlagen, sofern sie nach dem Stand der   S.11 f.
       fentlichen  Belangen  nicht  entgegenstehen   Technik errichtet und betrieben werden.    EZBK/Söfker, 150. EL Mai
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       darf und die ausreichende Erschließung gesi-  Der  Stand  der Technik wird  eingehalten,   2023, BauGB § 35 Rn. 13.
       chert sein muss, hat die Anlage die besonde-  wenn die Anlagen und der Nutzpflanzenan-  3   Frey et al. (2022): Photovol-
       ren Anforderungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9    bau bzw. der Anbau von Dauerkulturen   taik erfolgreich gestalten, S.
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       BauGB zu erfüllen.                          oder mehrjährigen Kulturen auf den Flä-  4   -Aktenzeichen: 8175-07-00-
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       Landinfo 3 | 2024                                                                                     35
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