1. Anwendungsbereich
Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht im Sinne des § 26 LLG gilt für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke. Ob ein Grundstück im Sinne der Vorschrift landwirtschaftlich nutzbar bzw. die Bewirtschaftung oder Pflege zumutbar ist, hat die untere Landwirtschaftsbehörde nach fachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Als Entscheidungshilfe kann die Flurbilanz herangezogen werden. In der Flurbilanz werden Flächen in Kategorien wie Vorrangflur, Vorbehaltsflur I und II eingeteilt und somit ihre landwirtschaftliche Bedeutung identifiziert. Auf dieser Grundlage können Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke reserviert werden. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der landwirtschaftlichen Bedeutung eines Grundstücks sind Bodenqualität, Ertragsfähigkeit, Standortgünstigkeit, Hanglage und Vernässung. Grundstücke, die in dieser Fachplanung mit der Wertstufe „nicht landbauwürdige Flächen" eingestuft worden sind, lassen sich in der Regel nicht mehr ökonomisch bewirtschaften.
2. Verfahrensablauf
Innerhalb des Verfahrens über die Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 27 Abs. 1 LLG nimmt die untere Landwirtschaftsbehörde nur beratend Einfluss; meist in Form einer gutachterlichen Stellungnahme.
Bei Vorliegen eines Antrags auf Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 27 Abs. 3 LLG wird das Verfahren in Anlehnung an das Verfahren über die Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG durchgeführt.
Eine Gestattung durch die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde ergehen (§ 29a Abs. 1 LLG). Dabei ist innerhalb der unteren Verwaltungsbehörde das Einvernehmen zwischen der unteren Landwirtschaftsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde herzustellen.
3. Hinweise
Für die Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG gilt:
- Die Pflegepflicht bleibt bis zur Entscheidung über den Aufforstungsantrag bestehen.
Innerhalb der Bauleitplanung gilt:
- Grundstücke in bebauten Gebieten fallen nicht unter die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht aus § 26 LLG. Es greifen zivil- und nachbarrechtliche Bestimmungen.
- Hat die Bebauung eines Baugebietes erst vereinzelt eingesetzt, ist der bodenrechtliche Übergang der Fläche von der landwirtschaftlichen zur baulichen Nutzung fließend, es gibt keine klar definierte Übergangsgrenze. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht hängt hier also vom Einzelfall ab.
- Gebiete, für die Bebauungspläne beschlossen, die jedoch noch nicht umgelegt oder erschlossen worden sind, sind Teile der offenen Landschaft und fallen damit unter die Pflegepflicht nach § 26 LLG.
- Bauerwartungsland ist landwirtschaftlich nutzbar. Die Umwidmung ist hier noch nicht erfolgt. Die Flächen fallen im vollen Umfang unter die Pflegepflicht.
Für Schutzgebiete gilt:
- grundsätzlich unterliegen, soweit die Schutzgebietsverordnung nichts anderes bestimmt, die landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb der Schutzgebiete ebenso der Pflegepflicht nach § 26 LLG wie die übrigen in der offenen Landschaft liegenden Grundstücke.
Stand: 02/2026