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Beratung und Bildung



































          Toralf Bauch


          Neue gesetzliche Grundlagen für Wildschäden im Feld



          Im Rahmen des „Runden Tisch Schwarzwild“ wurde in der Arbeitsgruppe Landwirtschaft der neue
          Handlungsablauf für Regelungen von Wildschäden im Feld erarbeitet und im Rahmen der Novellie-
          rung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) jetzt umgesetzt. Der Wissenstransfer über
          diese neuen gesetzlichen Bestimmungen ist jetzt für alle Basispartner wichtig.

                                    m  Rahmen  der  Novellierung  des  JWMG   Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder
                                   Isind wichtige Handlungsanpassungen im   Jagdschadensschätzung trägt zunächst die
                                   Wildschadensverfahren vorgenommen wor-   Person, die das Tätigwerden der Gemeinde
                                   den. Um anerkannte Wildschadensschätze-  oder die Schätzung des Wildschadens oder
                                   rinnen und Wildschadensschätzer im Rah-  Jagdschadens veranlasst hat, also nicht die
                                   men ihrer Tätigkeit als Vermittler zwischen   Gemeinde. Die Wildschadensschätzerin oder
                                   den  Basispartnern  in  eine  neutrale Hand-  der Wildschadensschätzer wird wegen der
                                   lungsposition zu bringen, wurde beschlossen,   Kosten demnach nicht an die Gemeinde her-
                                   dass nach der Anmeldung des Wildschadens   antreten. Die geschädigte- und ersatzpflichti-
                                   bei der Gemeinde und des Ausstellens der   ge Person einigen sich über die anteilige
                                   Anmeldebescheinigung diese zwei weitere   Übernahme der  Verfahrenskosten.  Kommt
                                   koordinierende Aufgaben übernimmt. Dazu   es zu keiner Einigung der beiden Parteien,
                                   gehört, dass nach einem erfolglosen Eini-  werden die Verfahrenskosten jeweils zur
                                   gungsversuch zwischen Geschädigten und   Hälfte  geteilt.  Sollten  die  Verfahrenskosten
                                   Ersatzpflichtigen auf Antrag eines oder bei-  (Wildschadensschätzer + Gemeinde) die Hö-
                                   der Beteiligter die Gemeinde auf Kosten die-  he des eigentlichen Wildschadens oder Jagd-
                                   ser eine anerkannte Wildschadensschätzerin-  schadens allerdings übersteigen, sind diese
                                   nen oder Wildschadensschätzer zur Schät-  nicht ersatzpflichtig. Für diesen Fall ist die
                                   zung des angemeldeten Schadens bestellt.   ersatzpflichtige Person nur zur Übernahme
          Toralf Bauch             Darüber hinaus wird durch die Gemeinde der   der Schadenskosten, jedoch nicht zur Über-
          LAZBW - Wildforschungs-  Tag des Schätztermins festgelegt. Eine Liste   nahme der Verfahrenskosten verpflichtet.
          stelle                   der anerkannten Wildschadensschätzerinnen   Die Kosten bleiben in dem Fall bei der Per-
          Tel.: 07525 / 942 - 346  und Wildschadensschätzer kann bei den zu-  son, die das Tätigwerden der Gemeinde oder
          toralf.bauch@lazbw.bwl.  ständigen unteren Jagdbehörden abgefragt   die Schätzung des Wildschadens oder Jagd-
          de                       werden.                                  schadens veranlasst hat. 



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