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Beratung und Bildung
Toralf Bauch
Neue gesetzliche Grundlagen für Wildschäden im Feld
Im Rahmen des „Runden Tisch Schwarzwild“ wurde in der Arbeitsgruppe Landwirtschaft der neue
Handlungsablauf für Regelungen von Wildschäden im Feld erarbeitet und im Rahmen der Novellie-
rung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) jetzt umgesetzt. Der Wissenstransfer über
diese neuen gesetzlichen Bestimmungen ist jetzt für alle Basispartner wichtig.
m Rahmen der Novellierung des JWMG Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder
Isind wichtige Handlungsanpassungen im Jagdschadensschätzung trägt zunächst die
Wildschadensverfahren vorgenommen wor- Person, die das Tätigwerden der Gemeinde
den. Um anerkannte Wildschadensschätze- oder die Schätzung des Wildschadens oder
rinnen und Wildschadensschätzer im Rah- Jagdschadens veranlasst hat, also nicht die
men ihrer Tätigkeit als Vermittler zwischen Gemeinde. Die Wildschadensschätzerin oder
den Basispartnern in eine neutrale Hand- der Wildschadensschätzer wird wegen der
lungsposition zu bringen, wurde beschlossen, Kosten demnach nicht an die Gemeinde her-
dass nach der Anmeldung des Wildschadens antreten. Die geschädigte- und ersatzpflichti-
bei der Gemeinde und des Ausstellens der ge Person einigen sich über die anteilige
Anmeldebescheinigung diese zwei weitere Übernahme der Verfahrenskosten. Kommt
koordinierende Aufgaben übernimmt. Dazu es zu keiner Einigung der beiden Parteien,
gehört, dass nach einem erfolglosen Eini- werden die Verfahrenskosten jeweils zur
gungsversuch zwischen Geschädigten und Hälfte geteilt. Sollten die Verfahrenskosten
Ersatzpflichtigen auf Antrag eines oder bei- (Wildschadensschätzer + Gemeinde) die Hö-
der Beteiligter die Gemeinde auf Kosten die- he des eigentlichen Wildschadens oder Jagd-
ser eine anerkannte Wildschadensschätzerin- schadens allerdings übersteigen, sind diese
nen oder Wildschadensschätzer zur Schät- nicht ersatzpflichtig. Für diesen Fall ist die
zung des angemeldeten Schadens bestellt. ersatzpflichtige Person nur zur Übernahme
Toralf Bauch Darüber hinaus wird durch die Gemeinde der der Schadenskosten, jedoch nicht zur Über-
LAZBW - Wildforschungs- Tag des Schätztermins festgelegt. Eine Liste nahme der Verfahrenskosten verpflichtet.
stelle der anerkannten Wildschadensschätzerinnen Die Kosten bleiben in dem Fall bei der Per-
Tel.: 07525 / 942 - 346 und Wildschadensschätzer kann bei den zu- son, die das Tätigwerden der Gemeinde oder
toralf.bauch@lazbw.bwl. ständigen unteren Jagdbehörden abgefragt die Schätzung des Wildschadens oder Jagd-
de werden. schadens veranlasst hat.
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