Page 28 - Landinfo Heft 1/2019 - Schwerpunkt Staatsschule für Gartenbau
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Betrieb und Markt
Dr. Hansjörg Nußbaum
Neue technische Regeln für neue Fahrsiloanlagen
Aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2010) leitet sich die sogenannte Anlagenverordnung AwSV ab,
die seit August 2017 bundesweit gilt und bei allen JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Sickersäfte) anzuwenden
ist, die seither fertiggestellt werden. Die praktische Umsetzung der Anlagenverordnung erfolgt durch
das technische Regelwerk TRWs 792 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe). Dieses Regelwerk
ist seit August 2018 veröffentlicht und gilt als allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRT), die die
bisherigen Einzelregelungen der Bundesländer harmonisiert und ablöst. Im Folgenden werden wird
das Regelwerk mit den wichtigsten Bestimmungen für neue Siloanlagen vorgestellt.
Anlagenverordnung (AwSV) Neue Siloanlagen müssen so geplant, errich-
tet, beschaffen und betrieben werden, dass
ie Anlagenverordnugn AwSV gilt für wassergefährdende Stoffe nicht austreten
Dneue ortsfeste Anlagen. Silohaufen fallen können und Undichtigkeiten schnell und zu-
ebenfalls unter diese Verordnung, wenn sie verlässig erkennbar sind. Sie müssen flüssig-
länger als 6 Monate Bestand haben. Werden keitsundurchlässig, standsicher und gegen die
sie vorher komplett verfüttert, fallen sie nicht einwirkenden mechanischen, thermischen
unter die Vorgaben der AwSV. In Baden- und chemischen Einflüsse widerstandfähig
Württemberg gilt dafür weiterhin das JGS- sein. Deshalb dürfen nur Bauprodukte, Bau-
Merkblatt von 2008. Für JGS-Anlagen sind in arten und Bausätze eingesetzt werden, die
der AwSV nur wenigen Paragraphen gültig. einen entsprechenden bauordnungsrechtli-
Dafür ist für sie ein eigener Anhang 7 aufge- chen Verwendbarkeitsnachweis (wasserrecht-
führt. Die wichtigsten Vorgaben werden liche Anforderungen) haben. Damit neue Si-
nachfolgend beschrieben. loanlagen richtig erstellt werden, gilt eine so-
Bild 1
Siloanlagen ab 1000 m³
Lagervolumen dürfen nur durch
Fachbetriebe errichtet werden..
Vor Inbetriebnahme muss die
Abnahme durch einen externen
Sachverständigen erfolgen.
(Quelle: LAZBW, Dr. H. Nußbaum)
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