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Verfahrensablauf



Entsprechend seiner fehlenden Zuständigkeit bei der Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nimmt die untere Landwirtschaftsbehörde innerhalb des Verfahrens „nur“ beratend Einfluss; meist in Form einer gutachtlichen Stellungnahme. Bei Vorliegen eines Antrags auf Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht wird das Verfahren in Anlehnung an das Verfahren über die Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG BW durchgeführt.

Eine Gestattung durch die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde ergehen. Dabei ist innerhalb der unteren Verwaltungsbehörde das Einvernehmen zwischen der unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde herzustellen
(Landtag Drucksache 13/3201, S. 356).

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