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Die Flurbilanz 2022
Die Flurbilanz 2022 ist eine landwirtschaftliche Fachplanung zur landesweit einheitlichen Bewertung von Flächen nach natürlichen
und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen ist die Flurbilanz seit 2020 in § 16 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
verankert. Sie entspricht der dort genannten Standorteignungskartierung, die in der Verwaltungsvorschrift des MLR zur
Standorteignungskartierung und Bodenbilanz (VwV
Standorteignungskartierung und Bodenbilanz) vom 31.03.2022 definiert ist.
Für die Erstellung der Flurbilanz 2022 werden landwirtschaftliche Flächen zu Fluren mit einer durchschnittlichen Größe
von etwa 30 ha, mindestens 1 ha, zusammengefasst. Die Flurabgrenzung orientiert sich an den Hauptnutzungen Acker, Grünland und
Dauerkulturen (Obst, Hopfen, Wein).
Neben der Ertragsfähigkeit der Böden werden weitere Standardkriterien wie Hangneigung, Flächennutzung,
Schlaggröße, Tierhaltung, Ökolandbau und Überschwemmungsflächen berücksichtigt. Diese können von den
Unteren Landwirtschaftsbehörden durch Regionale Kriterien (Investitionen, Erschließung / Arrondierung, Flächennachfrage,
besondere Einschränkungen der Bewirtschaftung) ergänzt werden.
Die Flurbilanz weist eine Differenzierung nach 5 Wertstufen auf. Sie soll zukünftig alle 5 Jahre aktualisiert werden.
Verfügbarkeit Flurbilanz 2022
Die Flurbilanz 2022 ist über den
Geodaten-Service der LEL zu beziehen.
Informationen zu den
Geofachdaten Flurbilanz 2022 und Bodenpotenzialkarte
Zukünftig soll sie der Landwirtschaftsverwaltung auch über GISELa (GIS Entwicklung Landwirtschaft) zur Verfügung gestellt
werden.
Zu den Geofachdaten Flurbilanz (Geodaten-Service)
Flurbilanz
2022
Bodenpotenzialkarte
Zu den interaktiven Karten
(LEL Maps)
Flurbilanz 2022 /
Bodenpotenzialkarte
Wertstufen der Flurbilanz 2022
Vorrangflur | besonders landbauwürdige Flächen | zwingend der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten | |
Vorbehaltsflur I |
landbauwürdige Flächen | der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten | |
Vorbehaltsflur II | überwiegend landbauwürdige Flächen | der landwirtschaftlichen Nutzung größtenteils vorzubehalten | |
Grenzflur | landbauproblematische Flächen | ||
Untergrenzflur | nicht landbauwürdige Flächen |
Landwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsfluren
Die landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsfluren bilden die ökonomische und strukturelle Grundlage einer nachhaltigen
Landwirtschaft. Ihr Schutz und ihre Erhaltung ist Voraussetzung für eine nachhaltige und regionale Erzeugung von Lebensmitteln in
ausreichendem Umfang. Sie bilden die unverzichtbare Produktionsgrundlage zukunftsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe.
Die Vorrangflur umfasst besonders landbauwürdige Flächen (gute bis sehr gute Böden) und Flächen, die wegen ihrer
ökonomischen Standortsgunst oder wegen ihrer besonderen Eignung für den Anbau von Sonderkulturen wie zum Beispiel Reben, Obst,
Hopfen, Spargel für den Landbau und die Ernährungssicherung unverzichtbar und deshalb zwingend der landwirtschaftlichen
Nutzung vorzubehalten sind.
Fremdnutzungen müssen ausgeschlossen bleiben.
Die Vorbehaltsflur I umfasst landbauwürdige Flächen (gute Böden) und Flächen, die wegen ihrer ökonomischen
Standortsgunst für den Landbau wichtig und deshalb der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind.
Fremdnutzungen sollen ausgeschlossen bleiben.
Die Vorbehaltsflur II umfasst überwiegend landbauwürdige Flächen (mittlere Böden), die der
landwirtschaftlichen Nutzung größtenteils vorzubehalten sind.
Fremdnutzungen sollten ausgeschlossen bleiben.
Landwirtschaftliche Grenz- und Untergrenzfluren
Die landwirtschaftlichen Grenz- und Untergrenzfluren sind ökonomisch und strukturell nicht nachhaltig bewirtschaftbar. Ihre oftmals
hohe Bedeutung für Naturschutz und Erholung kann jedoch spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieben ein Auskommen in der Pflege und
Erhaltung dieser Flächen bieten.
Auch im energetischen Bereich (Windkraft, Freiflächen-Photovoltaik) bieten diese Flächen Potenziale.
Die Grenzflur umfasst landbauproblematische Flächen (schlechte Böden), die bei geringer Ertragsfähigkeit erhöhte
Aufwendungen in der Bewirtschaftung erfordern und gerade noch einen kostendeckenden Ertrag erwirtschaften lassen.
Fremdnutzungen können auf längere Sicht in Betracht kommen. Dabei sind die Ziele zur Pflege und zum Erhalt der
Kulturlandschaft zu berücksichtigen.
Die Untergrenzflur umfasst die nicht landbauwürdigen Flächen (ungeeignete Böden), die wegen ihrer sehr geringen
landwirtschaftlichen Eignung kein positives Ertrags- oder Aufwandsverhältnis ermöglichen.
Fremdnutzungen können aus Sicht der ökonomischen Landnutzung befürwortet werden. Sie haben sich an den
Zielen zur Offenhaltung der Kulturlandschaft auszurichten.