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Waldausgleich
Sollen Waldflächen für nicht forstliche Zwecke, z.B. Errichtung einer Windkraftanlage, gerodet werden, muss der Vorhabenträger diese Rodung gemäß § 9 Landeswaldgesetz (LWaldG) ausgleichen, in der Regel durch eine Aufforstung an anderer Stelle.
Zur Vermittlung von freiwillig aufgeforsteten Flächen an kompensationsverpflichtete Eingriffsverursacher wurde die so genannte
"Waldausgleichsbörse" entwickelt.
Was bietet die Waldausgleichsbörse?
Die Waldausgleichsbörse bringt Grundeigentümer, die aufforsten möchten, und Vorhabenträger, die eine Erstaufforstungsfläche als forstrechtlichen Ausgleich benötigen, zusammen. Die Grundeigentümer bleiben bei der Verwertung der Aufforstung als Ausgleichsfläche Eigentümer des Grundstücks und können es ohne zusätzliche langfristige Bedingungen, Einschränkungen oder Kontrollen forstwirtschaftlich nutzen.
Welche Voraussetzungen gelten für den Verkauf der Aufforstung?
Die Aufforstung kann in der Waldausgleichsbörse verwertet werden, wenn sie einen Laubbaumanteil von mindestens 40 % aufweist und von der unteren Landwirtschaftsbehörde des zuständigen Landkreises genehmigt wurde.
Wie kann die Aufforstung in der Waldausgleichsbörse verkauft werden?
Mit der Zustimmung des/der Eigentümer/in reicht die untere Landwirtschaftsbehörde die Aufforstungsdaten an die Flächenagentur Baden-Württemberg weiter. Die Flächenagentur stellt die Aufforstungsflächen in die Waldausgleichsbörse ein, nimmt mit der/dem Eigentümer/in Kontakt auf wegen der Preisfindung und unterstützt bei der Vermittlung der Aufforstung.
Weitere Informationen
Flächenagentur Baden-Württemberg > Waldausgleich-Informationen
Stand 03/2021