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Anwendungsbereich
a) Genehmigungspflichtig sind
- Aufforstungen von Grundstücken in der offenen Landschaft (§ 25 Absatz 1 LLG)
- Kurzumtriebsplantagen (§ 25 a Absatz 2 LLG),
- auf Flächen von mehr als 20 Ar,
- auf kleineren Flächen, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden
- Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig (§ 25 a Absatz 1 LLG)
- auf Flächen von mehr als 20 Ar,
- auf kleineren Flächen, wenn
-
- 3 m Höhe für Weihnachtsbaumkulturen und
- 6 m Höhe für Schmuck- und Zierreisigkulturen überschritten werden
Hinweis: Wenn eine Genehmigung nach § 25 a Absatz 1 oder 2 LLG erteilt wird, ist eine gesonderte Ausnahme vom Verbot der Umwandlung von Dauergrünland nicht erforderlich (§ 27 a Absatz 2 Satz 4 LLG), da das zugehörige Genehmigungsverfahren der Dauergrünlandumwandlung durch § 25 a Abs. 3 LLG geprüft wird.
b) Genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig (3 Monate vor der Pflanzung) sind
- Kurzumtriebsplantagen (§ 25 a Absatz 2 i.V.m. § 25 a Absatz 3 Satz 4 LLG),
- auf Flächen von bis zu 20 Ar
- wenn die oberirdischen Pflanzenteile jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden
- Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen von bis zu 20 Ar und einer Höhe von bis zu 3 m (§ 25 a Absatz 1 i.V.m. § 25 a Absatz 3 Satz 4 LLG)
- Schmuck- und Zierreisigkulturen auf Flächen von bis zu 20 Ar und einer Höhe von bis zu 6 m (§ 25 a Absatz 1 i.V.m. § 25 a Absatz 3 Satz 4 LLG)
- Aufforstungen in Gebieten, die von der Gemeinde nach § 25 b LLG durch Satzungsbeschluss als Aufforstungsgebiete ausgewiesen wurden (§ 25 Absatz 3 Satz 2 LLG).
Weitergehende naturschutz- und bodenschutzrechtliche Vorgaben (z.B. § 15 Absatz 1, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 33 Absatz 1, § 44 Absatz 1 BNatSchG) sind unabhängig von den Regelungen des LLG zu berücksichtigen (§§ 25 Absatz 5 und 25 a Absatz 5 LLG).
Sollen anzeigepflichtige Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig und Kurzumtriebsplantagen auf Dauergrünland angelegt werden, ist für diese eine Ausnahme vom Verbot der Umwandlung von Dauergrünland nach § 27 a Absatz 2 LLG erforderlich.
Näheres zu den Anforderungen unter denen eine Ausnahme vom Dauergrünlandumwandlungsverbot erteilt werden kann finden Sie hier.
c) Einer Genehmigung nach § 25 Absatz 1 LLG bedarf es nicht bei
- Festsetzungen einer rechtsverbindlichen Aufforstung durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften; z. B.: Bebauungsplan, Flurbereinigungsplan (§ 25 Absatz 3 LLG)
- Baumgruppen, Baumreihen (= Alleen) und Hecken 1
- natürliche Bewaldung = Sukzessionsflächen - d. h. Flächen, die dem natürlichen Bewuchs überlassen werden; wenn eine entsprechende Entscheidung über das Erlöschen der Pflegepflicht nach § 27 Absatz 3 LLG getroffen wurde.
- Wiederaufforstungen im Wald, Erstaufforstungen in erklärter Waldlage
1 Eine Genehmigungspflicht nach § 25 LLG besteht dann, wenn durch die Bestockung ein Waldklima entsteht. Dies ist i.d.R. ab einer Fläche von 20 Ar der Fall, kann im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen jedoch auch schon bei einer geringeren Fläche festzustellen sein.