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Hinweise zur Abrechnung der Reisekosten
Das MLR, die Regierungspräsidien und Landesanstalten verwenden für die Genehmigung und
Abrechnung der Reisekosten die Anwendung DRIVE-BW.
Alle Bediensteten der Regierungspräsidien und Landesanstalten, die an Veranstaltungen des Katalogs Fachliche Fortbildung 2010
teilnehmen, werden gebeten, bei der Dienstreisegenehmigung in DRIVE-BW die Reiseart „Fortbildungsreise fachlich
(Landwirtschaft)“ zu wählen. Hierzu gehören neben den Bediensteten der Landwirtschaftsverwaltung auch Bedienstete
der Veterinär- und Naturschutzverwaltung. Damit wird die richtige Zuweisung zu den entsprechenden Kontierungsdaten durch die LEL
sichergestellt.
Zusätzlich sind die ID-Nr. der Fortbildung und ggf. die Identifizierungsdaten für Bahntickets
im Bemerkungsfeld für die Reisestelle anzugeben.
Bedienstete der Landesbetriebe, die an Veranstaltungen des Katalogs Fachliche Fortbildung teilnehmen, verwenden für
die Abrechnung der Dienstreise die Papiervordrucke des LBV und senden diese an die Reisestelle der LEL (Frau Wiesner, Frau König). Die
LEL prüft die Anträge reisekostenrechtlich und leitet diese zur Auszahlung an das LBV weiter.
Die Unteren Landwirtschaftsbehörden sind nicht am elektronischen Online-Verfahren beteiligt. Die Abrechnung erfolgt
mit dem Reisekosten-Abrechnungsformular der LEL.
Reisekosten-Abrechnungsformular für die Fortbildungsteilnehmer*innen (pdf Datei) der unteren Landwirtschaftsbehörden |
Hinweise zum Reisekostenabrechnungsformular der unteren Landwirtschaftsverwaltung
Die LBV-Personalnummer ist erforderlich, wenn dem LBV ein
steuerpflichtiger Sachbezug zu melden ist. Die Meldepflicht für steuerpflichtige Sachbezüge betrifft nur den Arbeitgeber, daher
erfolgt die Meldung durch die LEL nur bei Landesbediensteten. Nicht-Landesbedienstete müssen die Sachbezüge, z.B. im Rahmen der
Steuererklärung, selbst dem Finanzamt melden.
Bitte fügen Sie Ihrer RK-Abrechnung unbedingt die zugehörige Dienstreisegenehmigung bei, da die Genehmigung unverzichtbarer Bestandteil der
Abrechnung ist und der abrechnenden Stelle die notwendigen Angaben für die Abrechnung liefert. Sofern Ihnen Ihre Dienststelle eine
allgemeine Dienstreisegenehmigung erteilt hat, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
Bitte nennen sie uns ggf. den triftigen Grund für die Benutzung des privateigenen
Kfz und vermerken Sie dort, ob Ihr PKW gem. § 6 II LRKG zum Dienstreiseverkehr zugelassen ist,
sofern diese Angaben nicht aus der Dienstreisegenehmigung ersichtlich sind.
Wenn uns hierzu keine Angaben vorliegen, erstatten wir im Zweifelsfall nur die "kleine Wegstreckenentschädigung" von derzeit 16
Ct./km.
Ihre Reisekostenabrechnung erhalten Sie im pdf-Format per Email. Daher benötigen wir auch Ihre Emailadresse (ggf.
die Emailadresse Ihrer Organisationseinheit).