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- Wie werden nach § 25 LLG Aufforstungsgenehmigungen beantragt und erteilt?
- Wie können nach § 25 b LLG Städte und Gemeinden durch Satzung Aufforstungsgebiete (Möglichkeit der Aufforstung) bzw.
Nichtaufforstungsgebiete (Verbot der Aufforstung) festsetzen?
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Bei einer geplanten Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzung sind in Baden-Württemberg die Bestimmungen des §
27a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) zu beachten. Zusätzlich müssen greeningpflichtige Betriebe zur Beibehaltung des
Dauergrünlandanteils die Bestimmung gemäß § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
einhalten.
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Informationen zur gesetzlichen Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht finden Sie hier...